Wer ein Auto kaufen will, macht eine Probefahrt. Ganz normal. Aber wer haftet, wenn ein Unfall passiert oder der Wagen gar gestohlen wird, welche Kfz-Versicherung kommt dafür auf? Lesen Sie die Antworten in diesem Ratgeber.
Die Probefahrt mit einem unbekannten Auto bedeutet immer ein erhöhtes Risiko. Der Probefahrer sollte deshalb besonders gut aufpassen, wenn er sich ans Steuer setzt: Grundsätzlich muss er haften – es kommt aber auf die Schwere des Verschuldens und den Status des Verkäufers an.
Gebrauchtwagen-Kauf vom Händler
Der Interessent ist zumindest bei Unfällen in Folge von leichter Fahrlässigkeit aus dem Schneider – er kann darauf vertrauen, dass der Händler eine Kasko-Versicherung abgeschlossen hat, der Probefahrer dadurch oder durch einen „stillschweigenden Haftungsverzicht“ des Händlers von der Haftung befreit wird.
- Ein Praxisbeispiel: Noch auf dem Hof eines Händler war einem Mann der Fuß von der Kupplung abgerutscht, weshalb der Wagen auf einen Kundenwagen rutschte. Der Schaden: 5000 Euro. Die Schadenersatzklage des nicht versicherten Händlers wies das Oberlandesgericht Koblenz ab: Eine Haftung sei nur dann möglich, wenn der Händler vor Fahrbeginn ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass keine Versicherung bestand (Az: 12 U 1360/01).
„Anders sieht es aus, wenn der Kaufinteressent grob fahrlässig einen Schaden mit dem Händler-Fahrzeug verursacht, etwa wegen eines Rotlicht-Verstoßes. Dann ist er dran”, warnt Rechtsanwältin Katia Genkin, „denn bei grober Fahrlässigkeit würde auch eine Vollkaskoversicherung nicht zahlen.”
Gebrauchtwagen-Kauf von Privat
Bei solchen Probefahrten setzt die Haftung des Kaufinteressenten bereits bei leichter Fahrlässigkeit ein. Dass eine Vollkasko-Versicherung oder ein „stillschweigender Haftungsauschluss“ besteht, kann nicht vorausgesetzt werden (OLG Köln, Az: 16 U 32 / 95). Gegenmaßnahme: Verkäufer und Kaufinteressent können eine Vereinbarung darüber treffen, dass zumindest bei leichter Fahrlässigkeit der Probefahrer nichts zahlen muss. „Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden und auch den möglichen Verlust eines Schadenfreiheitsrabattes in der Versicherung regeln.”
Für Schäden an anderen Wagen oder für verletzte Personen muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verkäufers eintreten. Aber Achtung: Der Verkäufer muss sich den Führerschein des Probefahrer zeigen lassen und sich überzeugen, dass dieser gültig. Baut z.B. jemand einen Unfall, der gerade seinen Lappen wegen zu vielen Punkten in Flensburg abgeben musste, kann der Versicherer beim Fahrzeughalter Regress nehmen (bis zu 5.000 Euro).
Auch den Personalausweis sollte sich der Verkäufer zeigen lassen: Denn klaut der Probefahrer den Wagen, kann die Kasko-Versicherung ansonsten eine Entschädigung wegen grober Fahrlässigkeit verweigern (OLG Düsseldorf, Az: 4 U 77/98). Ebenso entschied das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Diebstahlsfall, bei dem der Gauner den Fahrerwechsel bei einer Probefahrt genutzt hatte und davongebraust war. “Mit Trickdiebstählen ist bei Gebrauchtwagen-Käufen immer zu rechnen”, erklärte der 7. Senat (Az: 7 U 54/01).
Überall immer nur einseitige Betrachtung bei Probefahrt…
Wenn der Händler in der Ankaufsuntersuchung einen Schaden verursacht ….was ist dann ?