Die Kosten für Kinderbetreuung lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Doch es lauern einige Fallstricke, die den Steuerbonus gefährden können. Eltern sollten die Tricks kennen, damit Kinderbetreuungskosten voll die Steuer mindern, so der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC).
So viel lässt sich bei Kinderbetreuung absetzen
Erwerbstätige Eltern können zwei Drittel der Betreuungskosten, bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Dies gilt von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr, bei behinderten Kindern bis zum Alter von 25 Jahren. Begünstigt sind alle Formen der Kinderbetreuung, ob auswärts oder in den eigenen vier Wänden.
[box type=”alert”]Nicht abzugsfähig sind Kosten für Nachhilfe, Musikunterricht, Sportkurse oder sonstige Freizeitaktivitäten sowie Verpflegung.[/box]
Urteil: Barzahlung wird nicht anerkannt
„Das Finanzamt kann als Nachweis eine aussagekräftige Rechnung und einen Überweisungsbeleg verlangen“, betont BVBC-Präsidentin Christel Fries. „Eine Barquittung reicht nicht aus.“ Dies gilt laut aktuellem Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Az. 15 K 2882/13) auch, wenn der Dienstleister eine Überweisung ablehnt, weil er über kein Konto verfügt. Wenn die Eltern nicht auf den Steuerbonus verzichten möchten, müssen sie sich einen anderen Dienstleister suchen.
Schon bei Abschluss des Betreuungsvertrages für Kinder ist Weitblick gefragt. Wer den Vertrag unterschreibt, muss auch die Kosten überweisen. Nur diese Person hat Anspruch auf die Sonderausgaben und kann die Betreuungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Alternativ können berufstätige Eltern für die laufenden Betreuungskosten auch einen Freibetrag beim Finanzamt beantragen (so genanntes Lohnsteuerabzugsverfahren). Dadurch werden Ausgaben sofort berücksichtigt und nicht erst nach Abgabe der Steuererklärung. Somit steigt das monatliche Nettogehalt und die Familienkasse wird direkt aufgestockt.
Angehörige als Kinderbetreuer
Auch Angehörige, etwa Großeltern, kommen als Dienstleister in Frage. In diesen Fällen sollten sich Eltern allerdings auf kritische Nachfragen der Finanzbehörden einstellen. „Familienangehörige sollten untereinander schriftliche Vereinbarungen wie unter Dritten treffen und sie konsequent umsetzen“, rät BVBC-Expertin Fries. Wird der Angehörige als Arbeitnehmer beschäftigt, sollte er unverzüglich angemeldet und die entsprechenden Abgaben abgeführt werden.
Kinderbetreuung als Arbeitgeber-Leistung
Auch Unternehmen können ihre Arbeitnehmer mit steuerfreien Gehaltsextras unterstützen. Denn: Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Unterbringung und Betreuung von nicht-schulpflichtigen Kindern sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu zählen Beiträge für Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen. Hiervon profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Extra kommt „brutto für netto“ bei den Mitarbeitern an. Es muss sich aber prinzipiell um eine Sonderleistung handeln, die zusätzlich zum bisherigen Gehalt gezahlt wird. „Gehaltsumwandlungen sind nicht erlaubt“, betont BVBC-Expertin Fries. „Andernfalls fallen nachträglich Lohnsteuer und Sozialversicherung an.“