Kindergeld gibt es generell bis zum Ende der Erstausbildung eines Kindes. Soweit klar. Aber wann ist die Erstausbildung abgeschlossen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein erster Berufsabschluss nicht zwangsläufig das Ende einer Erstausbildung sein muss (V R 27/14).
Bei dem Fall ging es um ein Kind, das sich zunächst zum „Elektroniker für Betriebstechnik“ ausbilden ließ. Das eigentliche Ausbildungsziel war jedoch der Abschluss als Elektrotechniker oder Elektroingenieur. Dafür meldete sich das Kind unmittelbar nach der Elektroniker-Lehre an einer weiterführenden Ausbildungseinrichtung an. In den fünf Monaten bis zum Beginn dieses nächsten Ausbildungsschnitts arbeitete das Kind mehr als 20 Wochenstunden, was während einer Erstausbildung keine Rolle spielen würden. Das Finanzamt strich die Kinderförderung für diesen Zeitraum, weil es die Erstausbildung als abgeschlossen ansah.
Der Bundesfinanzhof gab dem klagenden Vater Recht. Die Richter sahen die Elektroniker-Lehre als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, die in mehreren Stufen zum angestrebten Ausbildungsziel führt. Damit hatte das Kind seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen und der Umfang der Erwerbstätigkeit spielte folglich keine Rolle. Der BFH betonte aber auch, dass eine einheitliche Erstausbildung nur dann vorliegt, wenn die einzelnen Ausbildungsschritte eng aufeinander abgestimmt sind.
Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuervereine (NVL) rät: „Kinder und Eltern sollten bei mehrstufigen Ausbildungen bereits im Kindergeldantrag das letztendliche Ausbildungsziel angeben.“