Kindertagespflege: Was Tagesmütter und Eltern wissen müssen

Kindertagespflege ist eine Alternative zum Kita-Platz für die Ein- bis Dreijährigen, der vor allem in den größeren Städten immer noch schwer zu kriegen ist. Bei Kindertagespflege betreut eine Tagesmutter oder ein Tagesvater bis zu fünf Kinder in seinem Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen. Wie ist Kindertagespflege definiert, wo gibt es Auskunft über die Kosten, wo einen Muster-Betreuungsvertrag, was muss eine Tagesmutter beachten? Die ARAG Rechtsschutzversicherung, Düsseldorf, hat die wichtigsten Informationen zu Kindertagespflege zusammengestellt.

Die Kindertagespflege ist laut § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII – auch Kinder- und Jugendhilfegesetz genannt – eine der staatlich geförderten Formen der Kinderbetreuung. Nach § 23 SGB VIII umfasst diese Förderung sowohl die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagesmutter als auch die Zahlung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Außerdem nennt die Vorschrift grundsätzliche Anforderungen an die Qualifikation der Tagesmutter. Wegen der näheren Ausgestaltung der Tagespflege verweist das SGB VIII auf Landesrecht. Wenn Sie sich mit dem Thema Tagespflege beschäftigen, sollten Sie deshalb immer zuerst einen Blick in die für Ihr Bundesland geltenden Vorschriften werfen, die Sie in der Regel im Internet finden.

Tagespfleger brauchen nach § 43 SGB VIII eine Pflegeerlaubnis, wenn Sie ein oder mehrere Kinder außerhalb des elterlichen Haushalts mehr als 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen. Die Erlaubnis ist  beim örtlich zuständigen Jugendamt zu beantragen. Das Jugendamt klärt dann, ob Sie die vom Gesetz geforderte Eignung als Tagespflegeperson aufweisen.

§ 43 SGB VIII verlangt allgemein, dass die Tagespflegeperson „sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet“ und „über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügt, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat.“ Welche Anforderungen im Einzelnen an die Qualifizierung gestellt werden, kann je nach Bundesland bzw. Kommune unterschiedlich geregelt sein. So wird z.B. regelmäßig die Teilnahme an Erste-Hilfe-Kursen und Fortbildungsmaßnahmen vorgeschrieben. Die Erlaubnis wird auf fünf Jahre befristet erteilt.

Tagesmutter in Großtagespflegestelle werden

Ein anders Konzept besteht darin, sich mit einer oder mehreren anderen Tagesmüttern zu einer Großtagespflegestelle zusammenzuschließen, die dann bis zu neun bzw. zehn Kinder betreut. Einige Bundesländer sehen diese Möglichkeit vor. Teilweise wird dann allerdings verlangt, dass eine der Tagesmütter eine pädagogische Ausbildung hat. Wenn Sie an dieser Form der Tagespflege Interesse haben, informieren Sie sich beim Jugendamt, ob die Großtagespflege in Ihrem Bundesland gesetzlich vorgesehen ist und wie die Anforderungen konkret aussehen.

Wenn Sie als Tagesmutter oder -vater Kinder außerhalb des Haushalts der Eltern betreuen, sind Sie in der Regel selbständig tätig. Melden Sie Ihre Tätigkeit deshalb rechtzeitig dem Finanzamt und sprechen ggf. mit Ihrem Steuerberater über das, was Sie im Zusammenhang mit der Selbständigkeit beachten müssen. Schließen Sie außerdem mit den Eltern detaillierte Verträge über die Betreuung ab. Rechtlich handelt es sich dabei um so genannte Dienstleistungsverträge. Das Muster eines Tagesmutter-Betreuungsvertrages gibt es für 4,95 Euro hier : https://arag.janolaw.de/familienrecht/ehe/muster/tagesmuttervertrag-eltern.html

Jugendamt an Kosten der Kindertagespflege beteiligen

Laut SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege auch die Zahlung von laufenden Geldleistungen an die Tagespflegeperson. Im Einzelnen erhalten Sie vom Jugendamt danach folgende Leistungen:

  • die Erstattung von angemessenen Kosten für Ihren Sachaufwand,
  • eine laufende Geldleistung für die Betreuung der Kinder (die jeweiligen Sätze legen die Kommunen fest),
  • Beiträge zu einer Unfallversicherung,
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Altersversorgung und
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Kommunen können außerdem in der Regel Kostenbeiträge festlegen, die von den Eltern für die Inanspruchnahme der Tagespflege an das Jugendamt zu zahlen sind. Auch hier gibt es regionale Unterschiede, auch was die Frage angeht, ob Sie berechtigt sind, von den Eltern neben diesen Beiträgen weitere (sprich: höhere) Stundensätze zu verlangen. Informationen hierzu erteilt Ihnen ebenfalls das Jugendamt.

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