Kinderwagen im Hausflur? Was das Mietrecht dazu sagt

Egal ob Kinderwagen, Rollator oder Schuhe: Im Mietrecht ist oft umstritten und ein häufiger Fall für Rechtsschutzversicherungen, was im Hausflur oder Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses stehen darf und was nicht. Was ist im Mietvertrag erlaubt, was nicht?

Der Hausflur eines Mehrfamilienhauses wird zu den Gemeinschaftsflächen gezählt. Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist dies in § 5 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gesetzlich geregelt. Und Vermieter müssen ihren Mietern die Nutzung solcher Flächen gestatten (§ 535 BGB). Aber: Andere Hausbewohnerinnen und Hausbewohner dürfen sich nicht gestört fühlen – zum Beispiel durch Schuhstapel oder Kinderwagen. Außerdem muss der Flur gereinigt werden können. Und vor allem: Im Notfall, etwa bei einem Brand, wird das Treppenhaus als Fluchtweg genutzt und muss deshalb den Brandschutzbestimmungen entsprechen.

Häufig ist die Nutzung des gemeinsamen Hausflurs Gegenstand einer Regelung in der Hausordnung. Andererseits: Pauschale Verbote in der Hausordnung, Gegenstände aller Art im Hausflur abzustellen, haben vor Gericht wenig Chancen – schon weil Gerichte dies je nach Art des abgestellten Gegenstandes unterschiedlich beurteilen.

Trotz Kinderwagen muss der Brandschutz gewährleistet sein

Für Menschen, die auf Gehhilfen oder Rollstühle angewiesen sind, stellt der Transport in die Wohnung oder durch mehrere schwere Kellertüren oft eine unüberwindbare Hürde dar. Gleiches gilt für Eltern: In vielen Mehrfamilienhäusern passen Buggy oder Kinderwagen gar nicht oder nur zusammengeklappt in den Aufzug – wenn überhaupt einer vorhanden ist. Zwar haben einige Neubauten inzwischen eigene Kinderwagenkeller. Doch auch diese sind oft nur über enge Aufzüge, Treppenhäuser oder zahlreiche schwere Brandschutztüren zu erreichen. Wenn zumutbare Abstellmöglichkeiten für Rollstühle, Kinderwagen oder Rollatoren fehlen und auch keine anderen Vereinbarungen im Mietvertrag getroffen worden sind, dürfen diese Gegenstände deshalb im Hausflur abgestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Gegenstände andere Mitbewohner nicht behindern.

Kinderwagen: Wo er im Haus stehen darf.
Kinderwagen: Wo er im Haus stehen darf.

Genau hier beginnt oft der Streit in einer Hausgemeinschaft, denn Hausflure sind nicht selten recht eng. Und ein Kinderwagen, ein Rollstuhl oder ein Rollator verengen den begrenzten Raum zusätzlich. Ist der Mieter jedoch darauf angewiesen, beispielsweise den Kinderwagen oder den Rollator im Gemeinschaftsflur abzustellen, kann ihm dies nicht verboten werden (LG Berlin, Az. 63 S 487/08, LG Hannover, Az. 20 S 39/05, AG Frankfurt, Az. 33 C361/97-27). Er muss aber dafür sorgen, dass der Wagen auch bewegt werden kann, um zum Beispiel an die Briefkästen zu gelangen. Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 15 W 444/00) hält das vorübergehende Abstellen von Kinderwagen auch in engen Hausfluren für „sozialüblich“. In der Nacht oder wenn der Kinderwagen für längere Zeit nicht benötigt wird, müssen die Eltern den Kinderwagen allerdings in dem dafür vorgesehenen Abstellraum oder in der Wohnung abstellen.

Kinderwagen erlaubt, wenn Mieter darauf angewiesen ist

Ein Mieter ist also in der Regel berechtigt, einen Kinderwagen jedenfalls dann im Hausflur abzustellen, wenn er auf den Kinderwagen angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen des Kinderwagens zulässt. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Az.: V ZR 46/06). Doch was bedeutet “angewiesen”? Ein Beispiel wäre, wenn es im Haus keinen Aufzug gibt und Eltern den Kinderwagen ständig in die obere Etage schleppen müssten. Kann der Mieter nachweisen, dass er in dieser Weise auf die Nutzung des Hausflurs angewiesen ist, ist ein generelles Verbot in der Hausordnung unwirksam (AG Hanau, Az: 34 C 1155/88 und AG Hagen, Az: 9 C 217/83).

Für Rollstühle oder Gehhilfen (Rollatoren) gilt das gleiche wie für Kinderwagen. Der Mieter muss darauf angewiesen sein. Außerdem darf das Abstellen im Treppenhaus oder Hausflur die Mitbewohner bei der Nutzung nicht behindern. Ein Vermieter argumentierte, eine ältere Dame könne ihren Rollator auch draußen abstellen. Vor dem Landgericht Hannover hatte er damit keinen Erfolg. Wegen der Gefahr von Diebstahl und Vandalismus sei es nicht zumutbar, den Rollator vor dem Haus abzustellen, so die Richter. Allerdings sei es der Mieterin zuzumuten, den Rollator platzsparend zusammengeklappt abzustellen (Az.: 20 S 39/05).

Urteil: Schmutzige Schuhe im Hausflur sind erlaubt

Der Platz vor der Wohnungstür dient vielen Mietern als vorgelagerter Schuhschrank. Besteht dieser nur aus einer Fußmatte, auf der verschmutzte Schuhe zwischengelagert sind, ist dies nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zulässig (Az. 15 W 168 – 169/88). Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass das Abstellen von schmutzigen Schuhen im Hausflur gerade bei schlechter Witterung „weit verbreitet“ sei. Eine Gefahrenquelle sah das Gericht in der Schuhablage nicht, da jeder, der die Wohnung betreten wolle, auch die Schuhe im Eingangsbereich bemerken würde. Zu beachten ist, dass andere Gerichte durchaus anders entscheiden können, auch die Ortsüblichkeit spielt bei solchen Fragen immer eine Rolle.

So wurde z.B. vom Amtsgericht Köln ein kleiner Schuhschrank gestattet, da in diesem Fall die Interessen der anderen Mitbewohner nicht berührt wurden (Az.: 222 C 426/00). Große Schuhlager, Schuhschränke oder Regale sind dagegen nicht zumutbar, entschied das Oberlandesgericht München (Az: 34 Wx160/05 ). Und das Bayerische Oberlandesgericht entschied (Az.: 2z BR 9/93), dass Schirmständer dem ordnungsgemäßen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums entsprechen.

Fahrräder im Hausflur

Dass Fahrräder nicht im Treppenhaus abgestellt werden dürfen, ist meist ausdrücklich in den Hausordnungen geregelt. Ein Mieter wird kaum damit durchkommen, er sei auf den Platz angewiesen. Denn wer Fahrrad fahren kann, dem ist auch zuzumuten, den Drahtesel in den Keller oder die Wohnung zu bringen.

Zusammenfassung

  • Was im Hausflur oder Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses abgestellt werden darf, ist oft umstritten und richtet sich nach dem Mietrecht, wobei Gemeinschaftsflächen gemäß § 5 Abs. 2 WEG und § 535 BGB genutzt werden dürfen, solange sie andere nicht beeinträchtigen und den Brandschutzbestimmungen entsprechen.
  • Obwohl komplette Verbote des Abstellens von Gegenständen im Hausflur rechtlich wenig haltbar sind, müssen im Notfall wie bei Feuer die Fluchtwege frei bleiben und die abgestellten Gegenstände die Reinigung sowie den Zugang zu Briefkästen und Wohnungen nicht behindern.
  • Urteile verschiedener Gerichte bestätigen, dass das Abstellen von Kinderwagen, Rollatoren oder schmutzigen Schuhen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein kann, sofern dies die Nutzung des Hausflurs durch andere Mitbewohner nicht wesentlich einschränkt und die Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

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9 Gedanken zu „Kinderwagen im Hausflur? Was das Mietrecht dazu sagt

  1. Mirja Antworten

    Ein Mieter hat nun bereits zwei Kinderwägen plus die dazu gehörigen Tragetaschen im Flur stehen zum durchlaufen sind noch 73 cm platz der Vermieter macht nichts wenn ich Heim komme und bin voll bepackt mit Taschen bleibe ich jedesmal dran hengen ich weiß nicht mehr was ich machen soll und an wenn ich mich wenden soll damit das endlich ein ende hat

  2. Kyra Antworten

    Es ist verständlich, dass Eltern ihren Kinderwagen im Hausflur abstellen. Gerade Brandschutztüren sind mit solchen Anhängseln schwer zu bedienen. Aber ich finde auch, dass der Zugang zu wesentlichen Teilen des gemeinsam genutzten Bereichs unverstellt bleiben muss.

  3. Beate Schmitz Antworten

    Habe eine Frage: Zu den bereits 2 abgestellten Kinderwagen (2 Kleinkinder) bei uns im Hausflur, kommt jetzt ein dritter Kinderwagen . Wie ist die rechtliche Lage, muss derjenige der in Parterre wohnt, seinen Wagen in die Wohnung stellen? Oder muss sich der neu Hinzugekommene einen Platz suchen? Bzw. müssen alle ihre Wagen zusammenklappen, sodass für alle 3 Platz ist? Danke im Voraus für die Antworten.

  4. Röhrbein Antworten

    Ein Kinderwagen steht auf der Zwischenetage 1.- 2. OG bei einen evtl. Brand desselben entsteht Rauchgasgift den ich in meinen Gesundheitszustand mir nicht erlauben kann. Wohne nur eine halbe Treppe höher, was kann ich machen, kann ich verlangen das ein Rauchmelder gesetzt wird?

  5. Marc Haus Antworten

    Mein Nachbar ist auch so einer, der stellt den Kinderwagen immer so hin, dass man entweder nicht an die Briefkästen, in den Keller oder im schlimmsten Fall in den Flur zur eigenen Wohnung kommt.

    Und an guten Tagen sind die Reifen vom Spaziergang im Wald total matschig und das Treppenhaus dreckig ohne Ende. Versteht sich von selbst, dass die Kehrwoche dann aber ausgelassen wird…

    Glaube ich muss mich mal an den Mieterbund wenden

  6. Marc Haus Antworten

    Mein Nachbar ist auch so einer, der stellt den Kinderwagen immer so hin, dass man entweder nicht an die Briefkästen, in den Keller oder im schlimmsten Fall in den Flur zur eigenen Wohnung kommt.

    Und an guten Tagen sind die Reifen vom Spaziergang im Wald total matschig und das Treppenhaus dreckig ohne Ende. Versteht sich von selbst, dass die Kehrwoche dann aber ausgelassen wird…

    Glaube ich muss mich mal an den Mieterbund wenden.

  7. Karsten Aßmann-Funk Antworten

    Herrlich, diese Klassiker. Mein bisher schrägster Fall: eine Mieterin stellte regelmäßig ihren Wäscheständer in den Hausflur, zum Trocknen. Einmal hing dann sogar der Bikini zum Trocknen auf dem Treppengeländer…

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