Kostenvoranschlag: Der Unterschied zum Auftrag

Kostenvoranschlag oder Auftrag: Den Unterschied sollten Sie kennen, wenn Sie z.B. einen Handwerker beauftragen wollen.  Wer  vor der Vergabe eines Auftrags einen “Kostenvoranschlag”erstellen lässt, kann  ungefähr abschätzen, was an Kosten auf ihn zukommt. Aber eben nur ungefähr: „Ein Kostenvoranschlag ist keine Festpreis-Vereinbarung, sondern nur eine grobe Überschlagsrechnung. Verbindlich ist ein vorab genannter Preis nur dann, wenn der Handwerksbetrieb ein Angebot erstellt oder wenn ein Festpreis vereinbart wird“, sagt Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen.

Mit einem Angebot bindet sich der Unternehmer. Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Zeit das Angebot annehmen. Der genannte Preis gilt dann. Vereinbaren die Parteien einen Festpreis, so ist dieser Preis verbindlich. Der Kunde weiß dann von vornherein, dass er keinen Pfennig mehr bezahlen muss – auch wenn der Unternehmer länger braucht oder es Probleme gibt. Mit einem Kostenvoranschlag hingegen gibt der Unternehmer dem Kunden Auskunft über die voraussichtlich entstehenden Kosten für den gewünschten Auftrag, so die Verbraucherzentrale Thüringen.

Kosten für Kostenvoranschlag sind zulässig, wenn…

 Was ist, wenn die Reparatur teurer wird als im Kostenvoranschlag angekündigt? Sobald sich für den Auftragnehmer abzeichnet, dass die Arbeiten teurer werden als zunächst geschätzt, muss er das dem Kunden mitteilen. Als „unwesentliche Überschreitung“ haben die Gerichte eine Kostensteigerung von 10 bis 20 % – in besonderen Ausnahmefällen bis zu 25 % – angesehen. Als Richtschnur sollte gelten, dass die Rechnung den Kostenvoranschlag um maximal 15 % überschreiten kann. Und auch eine Überschreitung um 15 % muss der Handwerker selbstverständlich in der späteren Abrechnung plausibel machen. Er darf also nicht einfach ohne Begründung 15 % mehr verlangen, als er veranschlagt hat.
Darf dem Verbraucher der Aufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlags in Rechnung gestellt werden? Grundsätzlich gilt: Der Handwerker darf nur dann ein Entgelt für den Kostenvoranschlag erheben, wenn er dies vorher unmissverständlich mitgeteilt und der Verbraucher sich einverstanden erklärt hat. Ist dies nicht der Fall, dann ist der Kostenvoranschlag kostenlos – und zwar unabhängig davon, ob der Firma, die ihn erstellt hat, der Auftrag erteilt wurde oder nicht. Im Normalfall ist der Kostenvoranschlag, sofern nichts anderes vereinbart wurde, also kostenlos. Werden Handwerker, Baufirmen oder Kundendienst beauftragt, so rät die Verbraucherzentrale Thüringen dazu, folgende Checkliste durchzugehen:
  • Möglichst auf Firmen in der Region zurückgreifen, das spart Zeit und Kosten.
  • Vor Auftragsvergabe Arbeitsumfang genau beschreiben und mehrere Kostenvoranschläge einholen.
  • Klären, ob und in welcher Höhe Auslagen für einen Kostenvoranschlag entstehen.
  • Im Kostenvoranschlag darauf achten, dass alle wichtigen Posten wie Arbeitszeit, Fahrt- und Materialkosten enthalten sind.
  • Beim Vergleichen der Kostenvoranschläge darauf achten, ob von allen Anbietern tatsächlich die gleichen Leistungen angeboten werden.
  • Bei Vertragsschluss möglichst einen Festpreis vereinbaren, Leistungsumfang sowie Termin für die Fertigstellung der Arbeiten konkret und verbindlich festlegen.

Bei Fragen zu Kostenvoranschlägen sowie Verträgen mit Handwerkern, Baufirmen oder Kundendiensten können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an jede Verbraucherberatungsstelle wenden.

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2 Gedanken zu „Kostenvoranschlag: Der Unterschied zum Auftrag

  1. Gabriele Fieber Antworten

    Sehr geehrtes Team,
    bei mir wurde 2Kostenvoranschläge vom Maler gemacht. Es wurde keine Vorabvereinbarung getroffen dass ich dafür was bezahlen muss. Leider habe ich keinen Zeugen dafür da ich alleinstehend bin.
    Im Email-Begleitschreiben von den 2 Kostenvoranschlägen steht aber, dass er falls ich Ihm nicht den Aufträge erteilen würden er mir diese in Rechnung gestellt. Habe auch schon eine erhalten in Höhe von 180 Euro.

    Muss ich diese jetzt bezahlen? Ich finde das eine Frechheit.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Bea Antworten

      Hallo, ich habe schaden in der Wohnung gehabt – habe eine Fa. zukommenlassen, die haben ein Angebot gemacht den ich weiter zu Versicherung geleitet habe . (es war 100% keine rede das das Angebot was kostet)
      Versicherung hat das abgelehnt (als zu teuer) . . und jetzt stellt mir die Fa. ein Rechnung für das Angebot von 400,- Euro . (Ps- Versicherung will davon auch nichts wissen) !
      Was soll ich jetzt tun – bezahlen oder sich prozessieren mit der Fa. — Vielen D a n k Bea –

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