Kostenvoranschlag oder Auftrag: Den Unterschied sollten Sie kennen, wenn Sie z.B. einen Handwerker beauftragen wollen. Wer vor der Vergabe eines Auftrags einen “Kostenvoranschlag”erstellen lässt, kann ungefähr abschätzen, was an Kosten auf ihn zukommt. Aber eben nur ungefähr: „Ein Kostenvoranschlag ist keine Festpreis-Vereinbarung, sondern nur eine grobe Überschlagsrechnung. Verbindlich ist ein vorab genannter Preis nur dann, wenn der Handwerksbetrieb ein Angebot erstellt oder wenn ein Festpreis vereinbart wird“, sagt Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Mit einem Angebot bindet sich der Unternehmer. Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Zeit das Angebot annehmen. Der genannte Preis gilt dann. Vereinbaren die Parteien einen Festpreis, so ist dieser Preis verbindlich. Der Kunde weiß dann von vornherein, dass er keinen Pfennig mehr bezahlen muss – auch wenn der Unternehmer länger braucht oder es Probleme gibt. Mit einem Kostenvoranschlag hingegen gibt der Unternehmer dem Kunden Auskunft über die voraussichtlich entstehenden Kosten für den gewünschten Auftrag, so die Verbraucherzentrale Thüringen.
Kosten für Kostenvoranschlag sind zulässig, wenn…
- Möglichst auf Firmen in der Region zurückgreifen, das spart Zeit und Kosten.
- Vor Auftragsvergabe Arbeitsumfang genau beschreiben und mehrere Kostenvoranschläge einholen.
- Klären, ob und in welcher Höhe Auslagen für einen Kostenvoranschlag entstehen.
- Im Kostenvoranschlag darauf achten, dass alle wichtigen Posten wie Arbeitszeit, Fahrt- und Materialkosten enthalten sind.
- Beim Vergleichen der Kostenvoranschläge darauf achten, ob von allen Anbietern tatsächlich die gleichen Leistungen angeboten werden.
- Bei Vertragsschluss möglichst einen Festpreis vereinbaren, Leistungsumfang sowie Termin für die Fertigstellung der Arbeiten konkret und verbindlich festlegen.
Bei Fragen zu Kostenvoranschlägen sowie Verträgen mit Handwerkern, Baufirmen oder Kundendiensten können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an jede Verbraucherberatungsstelle wenden.
Sehr geehrtes Team,
bei mir wurde 2Kostenvoranschläge vom Maler gemacht. Es wurde keine Vorabvereinbarung getroffen dass ich dafür was bezahlen muss. Leider habe ich keinen Zeugen dafür da ich alleinstehend bin.
Im Email-Begleitschreiben von den 2 Kostenvoranschlägen steht aber, dass er falls ich Ihm nicht den Aufträge erteilen würden er mir diese in Rechnung gestellt. Habe auch schon eine erhalten in Höhe von 180 Euro.
Muss ich diese jetzt bezahlen? Ich finde das eine Frechheit.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, ich habe schaden in der Wohnung gehabt – habe eine Fa. zukommenlassen, die haben ein Angebot gemacht den ich weiter zu Versicherung geleitet habe . (es war 100% keine rede das das Angebot was kostet)
Versicherung hat das abgelehnt (als zu teuer) . . und jetzt stellt mir die Fa. ein Rechnung für das Angebot von 400,- Euro . (Ps- Versicherung will davon auch nichts wissen) !
Was soll ich jetzt tun – bezahlen oder sich prozessieren mit der Fa. — Vielen D a n k Bea –