So funktioniert die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist für Millionen Rentner von großer Bedeutung. Wie funktioniert die KVdR, welche Beträge gelten aktuell (2013)? Das Deutsche Institut für Altersvorsorge hat die wichtigsten Informationen rund um die Krankenversicherung der Rentner für 2013 zusammengestellt.

Die KVdR wird von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt. Dort kann Mitglied werden, wer eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch besitzt und eine Vorversicherungszeit erfüllt hat. Dazu muss der Rentner innerhalb der Zeitspanne zwischen dem Eintritt ins Erwerbsleben und dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert gewesen sein. Das ist die sogenannte Vorversicherungszeit.

Die Vorversicherungszeit für KVdR muss erfüllt sein

Das trifft auf die meisten Rentner zu. Dennoch sind manche Personen von der Krankenversicherung der Rentner zunächst ausgeschlossen, so zum Beispiel…

  • Rentner, die einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen,
  • Bezieher von Arbeits­losengeld und Arbeitslosengeld II (Hartz IV), selbständige Landwirte
  • hauptberuflich Selbständige
  • Beamte und Beschäftigte mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (47.250 Euro im Jahr 2013).

Wenn diese Umstände wegfallen, besteht von diesem Zeitpunkt an Versicherungspflicht in der KVdR. Wer privat krankenversichert ist, kann sich auf Antrag von der KVdR befreien lassen. Der Antrag muss aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der KVdR gestellt werden, ansonsten ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Wer die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, vor Rentenbeginn aber gesetzlich krankenversichert war, kann auf Antrag freiwillig der KVdR beitreten. Das betrifft auch freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, zum Beispiel Selbständige oder Angestellte mit Verdienst oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (52.200 Euro 2013).

Wer erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig geworden ist und fünf Jahre vor Eintritt der Versicherungspflicht keine gesetzliche Krankenversicherung besaß, ist auf Dauer von der KVdR ausgeschlossen. Das gilt für Selbständige oder besser verdienende Angestellte, die vor dem 55. Geburtstag privat krankenversichert waren, dann aber – entweder wegen Aufgabe der Selbständigkeit oder, als Angestellte, wegen Sinken des Einkommens unter die Versicherungspflichtgrenze – wieder zu Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung geworden sind.

Für versicherungspflichtige Rentner gilt der allgemeine Beitragssatz, der für alle Krankenkassen aktuell 15,5 Prozent beträgt. Davon zahlen Rentner 8,2 Prozent, den Rest die Kasse. Der Beitrag wird erhoben auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge und eventuell Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Der Rentenversicherungsträger behält die Beiträge von der Bruttorente ein und leitet sie an die Krankenversicherung weiter. Freiwillig versicherte Rentner zahlen Beiträge auf ihre Bruttorente sowie auf sonstige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, und zwar in voller Höhe.

Für privat krankenversicherte Rentner gelten die Beiträge der jeweiligen privaten Krankenversicherung, die in voller Höhe selbst zu zahlen sind. Aber: Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und privat Krankenversicherte können auf Antrag einen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger erhalten. Der Zuschuss beträgt 7,3 Prozent der Rente, bei privat Krankenversicherten höchstens die Hälfte der tatsächlichen Beiträge. Wer als Rentner krankenversicherungspflichtig ist, muss auch in die Pflegeversicherung einzahlen und zwar in voller Höhe von 2,05 Prozent (kinderlose Rentner 2,30 Prozent).

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