Die meisten Arbeitsverhältnisse beginnen mit einer Probezeit. In dieser Zeit gilt eine besondere Kündigungsfrist. Das ist der eigentliche Sinn der Probezeit: Es Arbeitnehmer und Arbeitgeber leicht zu machen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn „es nicht passt“. Die regulären Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber beginnen nach Ablauf der Probezeit.
Eine Probezeit muss ausdrücklich vereinbart sein, sonst haben weder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber besondere Kündigungsrechte. Sie darf auch nur maximal sechs Monate dauern – jedenfalls können kürzere Kündigungsfristen nur für diesen Zeitraum vereinbart werden. Das regelt das BGB in Paragraf 622, Absatz 3.
2-Wochen-Frist in Probezeit läuft täglich
Die kurze Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen. Die Kündigung ist an jedem Tag möglich, es muss also nicht etwa zum 15. oder Monatsende gekündigt werden. Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer kündigt während der Probezeit 7. Oktober 2013 zum 21. Oktober 2012. Die Frist von zwei Wochen ist dann gewahrt, wenn dem Arbeitgeber die Kündigung auch wirklich am 7. Oktober erhält.
Bei Ausbildungsverträgen gilt eine Spezialregel: Während der Probezeit (maximal vier Monate) kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann (Paragraf 22 BBiG), der Auszubildende kann also von einem Tag auf den anderen die Arbeit beenden, ohne dass es dafür besonderer Gründe bedarf.
Schwangere in Probezeit haben Kündigungsschutz
Eine weitere Spezialregel: Für schwangere Arbeitnehmerinnen gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). In Paragraf 9 hat der Gesetzgeber ein strenges Kündigungsverbot verankert – ab dem ersten Tag der Schwangerschaft ist eine werdende Mutter grundsätzlich unkündbar. „Das gilt selbst für Mitarbeiterinnen in der Probezeit“, sagt Professor Hildegard Gahlen. „Sind sie schwanger, müssen sie nach der Probezeit weiterbeschäftigt werden.“