In Deutschland explodieren die Kosten für Heizung und Strom. Da klingt es verlockend, im Winter einen All-inclusive Langzeiturlaub in günstigen Ländern wie Türkei, Tunesien oder Marokko zu machen. Die Pflichten für die gemietete Wohnung zu Hause sollten nicht vergessen werden.
Wer eine Wohnung mietet, übernimmt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Dazu gehört insbesondere, die vereinbarte Miete pünktlich zu zahlen. Aber ebenso sind Obhutspflichten zu beachten. Das bedeutet, dass der Mieter Schäden an der Wohnung und dazu gehörigen Räumen (Keller, Dachboden) möglichst zu verhindern hat – das gilt bei einer längeren Abwesenheit uneingeschränkt.
- Beispiel Frost: Lässt ein Mieter die Wohnung während einer längeren Abwesenheit zu sehr auskühlen, haftet er für ein durch Frost geplatztes Wasserrohr (Landgericht Düsseldorf, AZ: 110191/98). Das gilt auch dann, wenn der Vermieter das Heizen nicht ausdrücklich angeordnet hat (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 10 U 81/95).
- Beispiel Schimmel: Wenn sich in einer Wohnung Schimmelflecken ausbreiten, liegt ein Mangel vor und der Mieter kann grundsätzlich die Miete mindern – allerdings dann nicht, wenn er selber den Schaden verschuldet hat. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter es unterlassen hat, durch ausreichendes Heizen und Lüften in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, die Schimmelbildung zu vermeiden (Landgericht Gießen, Az: 1 S 63/00).
60-Tage-Frist bei Hausrat-Versicherung beachten
Schäden jeder Art müssen dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt werden. Mieter, die eine rechtzeitige Anzeige versäumen oder Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit übersehen, verlieren nicht nur das Recht zur Mietminderung – sie machen sich unter Umständen sogar schadenersatzpflichtig. Wird gegen die Obhutspflichten verstoßen, kann das im Extremfall sogar zur fristlosen Kündigung führen.
Die “Zugvögel” unter den Rentner und Pensionären sollten daher sicherstellen, dass Nachbarn, Freunde oder Verwandte regelmäßig die Wohnung kontrollieren. Um nicht unnötig Einbrecher anzulocken, sollte der Briefkasten ständig geleert werden. Bleibt die Wohnung länger als 60 Tage unbeaufsichtigt, muss außerdem die Hausratversicherung schriftlich informiert werden (§ 13 VHB). Als beaufsichtigt gilt die Wohnung nur, wenn sich “während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält”, heißt es im Kleingedruckten. Wird die “Gefahrerhöhung” nicht angezeigt, steht im Ernstfall der Versicherungsschutz auf der Kippe.
Genehmigung zur Untervermietung muss der Vermieter erteilen
Ziehen während der Abwesenheit Freunde, Verwandte oder Fremde in die Wohnung ein, ist den Obhutspflichten Genüge getan. Der Mieter haftet aber für alle Schäden, die seine Untermieter eventuell anrichten. Die Untervermietung muss außerdem genehmigt sein, sonst handelt es sich um eine “unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte” (§ 540 Bürgerliches Gesetzbuch). Das kann ebenfalls zur Kündigung führen. Die Genehmigung zur Untervermietung muss der Vermieter aber erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt – etwa der Wunsch, den Mietaufwand während der Winterflucht zu verringern.