Für eine Mahnung kassieren Unternehmen mitunter höhere Gebühren, als laut Rechtsprechung zulässig sind. Allerdings kann es für Verbraucher noch viel schlimmer kommen: In einigen Fällen wäre der Gläubiger auch berechtigt, sofort einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen oder Klage einreichen. Dann drohen weitere Kosten und Inkasso.
Unternehmen dürfen nur die tatsächlichen Kosten einer Mahnung vom Verbraucher verlangen, etwa für Papier und Porto. Etwa 2,50 Euro werden von den Gerichten üblicherweise als angemessene Kosten akzeptiert. Laut einer Umfrage des Verbrauchermagazins WISO vom ZDF wird oft das Doppelte verlangt. Das ist ärgerlich – aber möglicherweise sogar noch günstig im Vergleich mit anderen Optionen des Gläubigers.
Zwar gerät ein Schuldner generell erst ab der ersten Mahnung in Verzug (Paragraf 286 Abs. 1 BGB). Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen Verzugszinsen berechnet werden, erst dann sind gerichtliche Schritte möglich. Aber die Mahnung kann überflüssig sein, und zwar in diesen Fällen:
Rechnung mit Hinweis
30 Tage nach Zugang einer Rechnung kommt ein Verbraucher automatisch, also ohne Mahnung, in Verzug, wenn das auf der Rechnung ausdrücklich angekündigt wurde. Will der Rechnungssteller diesen gesetzlichen Zahlungszeitraum verkürzen, so kann er eine Zahlungsfrist von z.B. 10 Tagen setzen – müsste danach aber wiederum erst mahnen, um den Verbraucher in Verzug zu setzen.
Feste Zahlungstermine
Wenn ein regelmäßiger, im Kalender ablesbarer Zahlungstermin bestimmt ist, dann kommt der Verbraucher ebenfalls automatisch in Verzug, ohne dass gemahnt werden muss. Das typische Beispiel dafür ist der Mietvertrag. Ohne besondere Vereinbarung musste die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats gezahlt werden (Paragraf 556 b BGB). Wurde – wie üblich – ein Termin im Mietvertrag genannt, so gilt dieser.
Gerade bei beendeten Verträgen mit offenen Rechnungen kommt oft sehr schnell ein Mahnbescheid. Der Grund: Auf den Ex-Kunden muss das Unternehmen keine Rücksicht mehr nehmen. Viele Verbraucher halten am Irrglauben fest, mindestens zwei oder drei Mal müsste freundlich gemahnt werden.
Mit dem Mahnbescheid wird stattdessen aufgefordert, die eigentliche Rechnung, die Kosten für den Mahnbescheid sowie die Verzugszinsen zu zahlen.
10 Euro Rechnung – 120 Euro Mahnbescheidkosten
Das läppert sich: Die gesetzlichen Verzugszinsen für Verbraucher betragen fünf Prozent. Hinzu kommt der sogenannte Basiszins – der ist momentan negativ (minus 0,83 Prozent), sodass sich ein Gesamtzins von 4,17 Prozent ergibt. Die Gerichtskosten richten sich nach der Höhe der offenen Rechnung. Bis 300 Euro sind es z.B. 23 Euro. Hinzukommen noch Anwaltskosten, wenn der den Mahnbescheid beantragt. Eine 10-Euro-Rechnung kann daher mit 120 Euro Gesamtkosten für den Mahnbescheid enden.
Wenn die Rechnung in Ordnung war, sollte der Schuldner besser die Forderung auf dem beigefügten Formular innerhalb von zwei Wochen anerkennen und den Gesamtbetrag zahlen.
Wird gar nicht reagiert, erlässt das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid, mit dem ein Gerichtsvollzieher vollstrecken kann. Widerspricht der Schuldner innerhalb von zwei Wochen dem Mahnbescheid ganz oder teilweise, mündet das Verfahren in einer normalen Klage vor Gericht. Das führt zu weiteren erheblichen Kosten, wenn der Schuldner gegen den Anspruch keine guten Argumente hat. Das Gleiche gilt beim Vollstreckungsbescheid. Dagegen ist innerhalb von zwei Wochen noch Einspruch möglich, wodurch die unbezahlte Rechnung aber ebenfalls zu einem Fall fürs Gericht wird und Kosten verursacht.
Mahnbescheid – diese Themen sind dabei ebenfalls wichtig:
Pingback: Gebühren Inkasso rechtens? Das gilt seit der Reform | Finblog.de