Mieter haben das Recht auf eine einwandfreie Wohnung. Doch was passiert, wenn Mängel auftreten? Können Sie dann die Miete mindern? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Denn nicht immer ist eine Mietminderung gerechtfertigt. Lesen Sie in unserem Artikel, wann Sie trotz Mängeln die volle Miete zahlen müssen.
- Unerhebliche Mängel: Wenn das Wohlbefinden eines Mieters nur kurzfristig beeinträchtigt wird oder es sich um einen Schönheitsfehler der Wohnung oder des Hauses handelt, darf nicht gemindert werden. Der Bundesgerichtshof urteilte dazu (Az: XII ZR 251/02): “Ein Fehler ist insbesondere dann als unerheblich anzusehen, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann.” Zu Lappalien zählen zum Beispiel Haarrisse an der Zimmerdecke eines Altbaus (Landgericht Berlin, Az. 61 S 433/87) und vereinzelte Silberfische im Bad (Landgericht Lüneburg, Az. 4 S 394/97).
- Bekannte Mängel: Kennt der Mieter bei Vertragsschluss einen Mangel, soll er sich hinterher nicht beschweren. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter hätte Mängel kennen können, aber sie ihm auf Grund eigener Gleichgültigkeit nicht aufgefallen sind. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn bei der Besichtigung undichte Fenster geradezu ins Auge springen. Allerdings kommt es wieder auf die Details an: In einem Haus mit einer Gaststätte muss ein Mieter zwar mit etwas mehr Lärm rechnen – nicht jedoch zu den Ruhzeiten zwischen 22 und 6 Uhr (Landgericht Karlsruhe, Az; 9 S 394/ 86).
- Akzeptierte Mängel: Wenn ein Mieter über lange Zeit einen Mangel hinnimmt, ohne dass er sich beim Vermieter beschwert, verliert er das Minderungsrecht. Die Gerichte gehen zumeist von sechs Monaten aus: Duldet ein Mieter so lange oder länger einen Mangel ohne jegliche Reklamation, ist er nicht mehr zur Mietminderung berechtigt (Bundesgerichtshof, VIII ZR 274/02). Vielmehr kann der Vermieter unter Umständen sogar Schadenersatz fordern, wenn sich der Mangel wegen der unterlassenen Anzeige verschlimmert hat und Reparaturarbeiten nun deutlich teurer werden. Denn: Ein Mieter ist verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen.
- Selbstverschuldete Mängel: Wenn der Mieter einen Mangel an der Wohnung selbst verschuldet hat, kann er ebenfalls nicht den Vermieter dafür verantwortlich machen und die Miete kürzen. Ein Beispiel ist die vertragswidrige Nutzung einer Immobilie, etwa wenn der Mieter unerlaubt an eine Vielzahl von Leuten untervermietet und deshalb sich Sanitäranlagen schnell abnutzen. Ebenso kann als selbst verschuldet gelten, wenn der Mieter unzureichend lüftet und sich deshalb Schimmel bildet.
- Verhinderung: Ein Mieter muss mitwirken, dass ein Mangel sich schnell abstellen lässt. Wenn Handwerker aber trotz angekündigtem Termin vor verschlossener Tür stehen, wäre es ebenfalls unredlich, wenn der Mieter weiter die Miete mindert. Er muss schon seinen Teil dazu beitragen. dass der Mangel behoben werden kann. Tut er es nicht, ist eine Mietminderung unzuläsig.
Zusammenfassung
- Mieter dürfen nicht immer die Miete mindern, wenn es Mängel in der Wohnung gibt.
- Es gibt unerhebliche, bekannte, akzeptierte und selbstverschuldete Mängel, bei denen die Miete nicht gemindert werden darf.
- Der Mieter muss auch dazu beitragen, dass der Mangel schnell behoben werden kann, sonst ist eine Mietminderung unzulässig.
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