Es klingt eigentlich ganz einfach: Bei Beginn eines Mietvertrages bekommt ein Wohnungsmieter die Haus- und Wohnungsschlüssel, beim Ende gibt er sie zurück. Im Alltag allerdings gibt es oft Streit um dieses Thema, etwa um Zusatzschlüssel für den Babysitter des Mieters oder die Putzfrau.
Manche Mieter sind vor Gericht gezogen, um zu klären, wie viele Schlüssel der Vermieter ihnen mindestens aushändigen muss. Bei einem einzelnen Mieter müssen es mindestens je zwei Schlüssel für Haus- und Wohnungseingangstür sein, jeder weitere Mitnutzer in der Wohnung hat Anspruch auf einen einfachen Satz (unter anderem Amtsgericht Bad Neuenahr, Az: 3 C 575/94) sowie Amtsgericht Karlsruhe, 12 C 319/95).
Die Kosten für eine solche Mindestausstattung gehen zulasten des Vermieters, denn damit wird die normale Nutzung der Wohnung oder des Hauses erst ermöglicht. Schlüssel sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Bricht ein Schlüssel ab und muss ersetzt werden, ist ebenfalls der Vermieter dran – es sei denn, er kann nachweisen, dass der Mieter Schuld war (Amtsgericht Halle, Az: 93 C 4044/08). Grund eines Schlüsselbruchs könne Materialermüdung und sei daher Vermietersache sein, so das Gericht.
Wohnungsschlüssel: Bei Sonderbedarf zahlt der Mieter selber
Anders sieht es aus bei „Sonderbedarf“, also bei nicht ganz alltäglichen Gründen, warum mehr Schlüssel benötigt werden. Der Grundsatz dabei lautet: Der Mieter kann so viele Schlüssel beanspruchen, wie er braucht – muss aber für die Kosten selber aufkommen. Außerdem ist Vermieter über alle Kopien zu informieren. Der Vermieter wiederum muss die Erlaubnis geben, wenn einer Schließanlage ansonsten gar keine weiteren Schlüssel angefertigt werden können.
Oft verlangt, aber zumindest nach Ansicht des Amtsgerichtes Karlsruhe unzulässig: Die Überlassung weiterer Schlüssel darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Nutzer namentlich benannt werden (Az: 12 C 319/95).
Postbote, Babysitter: So urteilten die Gerichte:
Aber dürfen jedem x-beliebigen Menschen Schlüssel überlassen werden? Vermieter denken natürlich auch an die Sicherheit im Haus. Angehörige oder Lebensgefährten sind generell kein Problem. Für folgende Personen haben Gerichte einen Anspruch auf Schlüssel ebenfalls bejaht:
- Postbote (Amtsgericht Meppen, Az: 3 C 960/02)
- Zeitungsbote (Amtsgericht Berlin-Wedding, Az: 2 C 332/85)
- Putzhilfe (Amtsgericht Karlsruhe, Az. 12 C 319/95)
- Pflegedienst (Amtsgericht Bad Neuenahr, Az: 3 C 575/94)
- Babysitter (Amtsgericht Karlsruhe, Az: 12 C 319/95)
Wer mit Schlüssel Zutritt zum Haus und zur Wohnung hat, muss dem Mieter jedoch nahestehen. Dass der Freund der Tochter einen Schlüssel bekam, ging zumindest dem Amtsgericht Münster zu weit (Az: 29 C 432/90).
Vermieter darf keine Schlüssel zurückbehalten
Der Vermieter wiederum darf nach überwiegender Juristenmeinung keinen Schlüssel zurückbehalten, auch nicht für Notfälle (so unter anderem Amtsgericht Tecklenburg, Az: 11 C 11/91). Die Ausnahme: Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter einen Reserveschlüssel hat. Ansonsten gilt: Einen Zweitschlüssel ohne Wissen des Mieters einzubehalten oder damit sogar die Wohnung zu betreten, ist unzulässig. Der Mieter kann das Schloss für die Dauer des Mietverhältnisses austauschen.
Beim Auszug hat Mieter dem Vermieter alle zum Haus und zur Wohnung gehörenden Schlüssel auszuhändigen, auch Ersatzschlüssel. Tut der Mieter das nicht, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters neue Schlösser anbringen lassen.