Sonne und Wärme locken Millionen auf ihre Balkone und Terrassen. Die wenigen Quadratmeter Freiheit machen aber nicht nur Freude – sie beschäftigen wie kein anderer Raum jedes Jahr erneut die Gerichte. Was Sie als Mieter und Vermieter zum Mietrecht beim Balkon wissen sollten.
Wenn ein Balkon oder Terrasse mitvermietet wird, dann handelt es sich genauso um einen Teil der Mietsache wie etwa die Küche, das Wohnzimmer oder der Keller. „Der Mieter kann daher auf den normalen Gebrauch genauso pochen wie beim Rest der Wohnung“, sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Katia Genkin.
Reinigung und Reparaturen am Balkon
Wie bei seinem Wohnzimmer ist grundsätzlich allein der Mieter dafür zuständig, dass der Balkon sauber gehalten wird. Das betrifft Alltagsreinigungen, wozu laut Landgericht Berlin (Az: 61 S 379/85) auch durch Blätter verstopfte Abflußsiebe gehören. Wenn aber wegen Taubennestern am Haus der Balkon ständig übermäßig verdreckt, dann ist der Vermieter in der Pflicht. Er muss etwas gegen die Taubenplage tun. Ansonsten kann eine Mietminderung durchgesetzt werden (Amtsgericht Hamburg, Az: 40a C 2574/87, fünf Prozent Minderung).
Notwendige Reparaturen muss der Vermieter ebenfalls durchführen, insbesondere bei Baufälligkeit. Er kann das nicht damit ablehnen, die Kosten stünden in keinem Verhältnis zur monatlichen Miete (Landgericht Hamburg, Az: 311 S 119/96).
Sichtschutz, Blumen und Antennen am Balkon
Der Mieter kann sein kleines Freiluft-Paradies im Prinzip so gestalten wie er will, allerdings darf der Gesamteindruck des Hauses nicht gestört werden. Wer sich vor Blicken der Nachbarn schützen will (etwa bei gläserner Brüstung), kann zum Beispiel eine Bastmatte bis zur der Balkonbrüstung anbringen, sofern das farblich halbwegs zur Fassade passt. (Amtsgericht Köln, Az: 212 C 124/98).
„Ein Tarnnetz der Bundeswehr indes muss hingegen kein Vermieter durchgehen lassen, auch wenn das noch so wirkungsvoll ist“, so Rechtsanwältin Genkin. Auch ein gut gemeintes Netz, das die Katze am Weglaufen hindern sollte, musste verschwinden (Amtsgericht Wiesbaden, Az 93 C 3460/99-25).
Pflanzen sind mit Rücksicht auf den Gesamteindruck nach Belieben möglich, sofern es sich nicht gerade um einen Cannabis-Anbau handelt. Aber: Da beim Anbringen und Abnehmen bestehe die Gefahr bestehe, dass die Blumenkästen herunterfallen, müssten sie an der Innenseite des Balkons angebracht werden (Landgericht Berlin, Az: 655 S 40/12).
Selbst bei Kabelanschluss der Wohnung kann ein Anspruch bestehen, eine Sat-Schüssel auf dem Balkon zu installieren (Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 207/04). In diesem Fall ging es um eine mobile Antenne ohne feste Verbindung zum Gebäude. Daher würden das Eigentum des Vermieters kaum beeinträchtigt, so der Bundesgerichtshof. Eine fest installierte Markise indes geht nur mit Erlaubnis des Vermieters.
Lärm und Sex auf dem Balkon
Für den Balkon gelten die allgemeinen Ruhevorschriften. Ab 22 Uhr muss Schluss sein mit Lärm, etwa von einer Party. Wer sich nicht daran hält, bekommt möglicherweise nicht nur Ärger mit dem Vermieter, sondern auch noch eine Geldbuße wegen Lärmbelästigung. Zu laut war es jedenfalls dann, wenn er Nachbar auch bei geschlossenen Fenstern nicht schlafen konnte (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 5 Ss Owi 475/89I).
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Damit ist jegliche Art von Lärm gemeint, egal ob der nun im Schlafzimmer oder auf dem Balkon entsteht. Lautes Stöhnen und dabei ausgestoßene „Jippie“-Rufe können eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn darstellen (Amtsgericht Warendorf, Az: 5 C 414/97). Gegen oben ohne oder ganz ohne zu zweit auf dem Balkon ist im Prinzip nichts einzuwenden, sofern andere dadurch sich nicht gestört fühlen. Ansonsten droht ebenfalls eine Geldbuße. Denn: „Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen (Paragraph 118 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten). Der Vermieter kann außerdem zur Abmahnung berechtigt sein, Fotos von dem Vorfall muss er allerdings herausgeben, Amtsgericht Bonn, AZ: 8C209/05).
Grillen auf dem Balkon
Über kein anderes Balkon-Thema wird so viel gestritten. Dabei geht es weniger darum, ob überhaupt gegrillt werden darf, sondern vor allem wie oft. Das Amtsgericht Bonn etwa meinte, von April bis September sei ein Grillabend im Monat angemessen (Az: 6 C 545/96), also insgesamt sechs im Jahr. Das Oberlandesgericht München (Az: 2 Z BR 6/99) mochte nur fünf Mal im Jahr tolerieren. Das Oberlandesgericht Oldenburg wiederum beurteilte (Az: 13 U 53/02) vier Grillabende im Jahr noch als „sozialadäquat“. Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr dürfe auf der Terrasse gegrillt werden, befand andererseits das Landgericht Stuttgart (Az: 10 T 359/96) als hinnehmbar. Für Eigentümer (und damit unter Umständen dann auch für deren Mieter) kann auch gelten, dass durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein Verbot für das Grillen mit offener Flamme ausgesprochen werden darf. Eine solche Regelung sei aus Gründen des Feuerschutzes und zur Vermeidung von Rauch möglich, so das Gericht (LG München I, Az.: 36 S 8058/12).
Rauchen auf dem Balkon
Immer öfter gibt es Streit darum, ob Rauchen auf dem Balkon erlaubt ist. Es kommt dabei darauf an, ob andere belästigt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH): Mietern darf bei Belästigung das Rauchen auf dem Balkon zeitweise untersagt werden. Im Gegenzug müsse der Nachbar das Rauchen zu festgelegten Zeiten dulden (BGH, Az.: V ZR 110/14).
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