Wenn es draußen kalt und ungemütlich wird, dann ziehen sich nicht nur die Menschen ins Haus zurück. Auch Mäuse und anderes Ungeziefer suchen sich gerne ein kuscheliges Plätzchen für den Winter. Ein Kammerjäger kann schnell helfen – aber wer muss die Rechnung für Schädlingsbekämpfung bezahlen, der Mieter oder Vermieter?
Wenn es in Wohnungen vor Spinnen, Flöhen oder Silberfische wimmelt, ist das eklig. Richtig gefährlich wird es mit Ratten, Mäusen, Tauben, Schaben oder Zecken, denn diese Tiere können Krankheitserreger übertragen. Wer als Mieter den Beifall mit solchem Ungeziefer feststellt, sollte schon im Interesse seiner Gesundheit schnell reagieren und Gegenmaßnahmen mit dem Vermieter besprechen.
Grundsätzlich handelt es sich bei jedem Schädlingsbefall um einen Mangel der Mietsache. Der Mieter hat die Pflicht, das schnell zu melden – und kann fordern, dass der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist etwas dagegen tut. Passiert das nicht, besteht ein Mietminderungsgrund. Gericht haben Minderungen von bis zu 50 Prozent für zulässig gehalten, je nach Grad der Belästigung.
Schädlingsbekämpfung: Vermieter in der Verantwortung
In schweren Fällen, wenn etwa wegen Ratten oder Zecken eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht, kann der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt sein. Außerdem kommt dann ein Anspruch auf Schadenersatz infrage, etwa Kosten für den Umzug in die neue Wohnung. Selbst wenn ein Mieter den Schädlingsbefall selber verursacht haben sollte, etwa weil er Essensreste auf dem Balkon rumliegen ließ, so ist zunächst der Vermieter in der Verantwortung, dass Abhilfe geschaffen wird. Schließlich müssen auch andere Mieter geschützt werden. Ein Schädlingsbefall in einer Wohnung kann sich schnell ausdehnen.
Lässt sich die Schuld eindeutig einem Mieter zuweisen, so würde er nicht nur sein Mietminderungsrecht einbüßen, sondern hinsichtlich der Kosten für den Kammerjäger und anderer finanziellen Folgen (z.B. Mietminderungen anderer Hausbewohner) schadenersatzpflichtig werden. Wie man Ungeziefer vorbeugen kann, ist zum Beispiel hier zu lesen. Den Mieter verantwortlich zu machen, gelingt aber selten. Im Zweifelsfall ist der Vermieter dran.
Kosten für Schädlingsbekämpfung lassen sich umlegen
Bei den Kosten für die Schädlingsbekämpfung ist zu unterscheiden. Laufende Kosten für Vorsorge können nach überwiegender Juristen-Meinung auf die Betriebskosten umgelegt werden. Der Grund: In Ziffer 9 der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung sind ausdrücklich Kosten für die Ungezieferbekämpfung genannt. „Damit sind jedoch nur regelmäßig wiederkehrenden Kosten etwa für das Auslegen von Mäuseködern gemeint“, sagt Rechtsanwältin Mertens. Einmalige Kosten für den Einsatz eines Kammerjägers in Notfällen dürfen nicht umgelegt werden. Bei einer Wohnung bewegt sich das oft zwischen 70 bis 150 Euro.
Mieter müssen jedoch aufpassen: Bestellen sie selber einen Kammerjäger, können sie auf den Kosten doch sitzen bleiben (u.a. Amtsgericht Bremen, Aktenzeichen 25 C 0118/01). Der Vermieter muss erst gemahnt werden und sich in Verzug befinden, also über die vom Mieter gesetzte Frist hinaus untätig geblieben sein. „Deshalb ist der schnelle Kontakt mit dem Vermieter wichtig“, so Rechtsanwältin Mertens. „Nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer plötzlichen Ratten-Plage am Wochenende, ist es dem Mieter zuzugestehen, ohne Rücksprache mit dem Vermieter den Kammerjäger selber zu rufen.“