Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über Einlagensicherungssysteme beschlossen, mit der die Einlagensicherungssysteme in der EU vereinheitlicht werden. Das wird sich unter anderem laut Bundesfinanzministerium (BMF) ändern:
- Alle Banken müssen künftig einer Einlagensicherung angehören. Die Sicherungsverbünde der Sparkassen- und Giroverbände (DSGV) oder des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) können sich als gesetzliche Einlagensicherungssysteme anerkennen lassen.
- Einlagensicherungssysteme müssen innerhalb von 10 Jahren ein Mindestvermögen in Höhe von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen ansparen.
- Verkürzung der Auszahlungsfrist im Entschädigungsfall von derzeit 20 auf 7 Arbeitstage.
- Die Verjährung der Ansprüche auf Einlagensicherung wird von bislang 5 auf 10 Jahre angehoben.
Die für mich wichtigste Änderung: Es gilt künftig ein erhöhter Schutz für bestimmte Einlagen von bis zu 500 000 Euro (statt nur 100.000 Euro), etwa für Einlagen, die aus dem Verkauf einer Privatimmobilie resultieren. Auch die Abfindung nach einer Kündigung oder der Versorgungsausgleich nach einer Scheidung sollen darunterfallen. Der Extra-Schutz besteht für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach Einzahlung.
Ab 1. Januar wird außerdem die jetzige Grenze von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Instituts auf 20 Prozent abgesenkt, so die Verbraucherzentrale NRW. Der Einlagensicherungsfonds schützt Sicht- und Termineinlagen der 173 privaten Mitgliedsbanken. Aktien, Fonds und auch Zertifikate fallen nicht unter die Einlagensicherung. Über sein Wertpapierdepot kann jeder Kunde auch bei einer Bankenpleite weiter frei verfügen und die Papiere auf andere Institute übertragen.