“Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag” sind eine spezielle Form der Kapitalertragsteuer in Deutschland. Hier sind die wichtigsten Punkte zu diesem Steuertyp:

Definition und Eigenschaften

“Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag” beziehen sich hauptsächlich auf Kapitalerträge, insbesondere Dividenden, die direkt an der Quelle besteuert werden. Diese Steuer hat folgende Merkmale:

  • Sie ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.
  • Ab 2009 gilt mit dem Einbehalt dieser Steuer die Einkommensteuer in der Regel als abgegolten.
  • Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Die “nicht veranlagten Steuern vom Ertrag” sind Teil der Gemeinschaftsteuern nach Artikel 106 Abs. 3 GG. Im Jahr 2022 machten sie etwa 3,3% der gesamten Steuereinnahmen in Deutschland aus, was einem Betrag von 27.394 Millionen Euro entspricht.

Abgrenzung und Aufkommen

“Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag” unterscheiden sich von der “Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge”, obwohl beide Formen der Kapitalertragsteuer sind. Der Hauptunterschied liegt in der Verteilung des Steueraufkommens:

  • Bei den “nicht veranlagten Steuern vom Ertrag” erhalten Bund und Länder je 50% des Aufkommens.
  • Bei der “Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge” gehen 44% an Bund und Länder und 12% an die Gemeinden.

Weitere Unterschiede “nicht veranlagte Steuern vom Ertrag” und Abgeltungsteuer

Die “nicht veranlagten Steuern vom Ertrag” und die Abgeltungsteuer unterscheiden sich in mehreren wichtigen Aspekten:

Beide Steuerarten sind Formen der Kapitalertragsteuer, werden aber in der Finanzstatistik unterschiedlich erfasst:

  • “Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag” beziehen sich hauptsächlich auf Dividenden.
  • “Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge” umfasst Zinsen und Veräußerungsgewinne.
  • Die Abgeltungsteuer hat in der Regel eine abgeltende Wirkung für private Kapitaleinkünfte, d.h. die Steuerschuld ist mit dem Steuerabzug beglichen.
  • Bei den “nicht veranlagten Steuern vom Ertrag” kann die Abgeltungswirkung in bestimmten Fällen entfallen, z.B. bei betrieblichen Einkünften.
  • Bei betrieblichen Einkünften hat die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei “nicht veranlagten Steuern vom Ertrag” Vorauszahlungscharakter und wird später auf die festgesetzte Steuer angerechnet.