Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patienten (Patientenrechtegesetz) ist seit kurzem in Kraft (Finblog-Link). Was ändert sich dadurch für Patienten? “Das Gesetz bündelt die Rechte von Patienten und bringt das bisherige Richterrecht in Gesetzesform“, sagt Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat nunmehr als neuer Vertragstyp der Behandlungsvertrag Einzug gehalten.
Die neuen Regeln gelten nicht wie bisher nur für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, sondern für alle, die Menschen medizinisch behandeln, also auch für Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen, Masseure usw. „Deshalb wird im Gesetz von „Behandlern“ gesprochen“, sagt Marion Schmidt.
Krankenkassen werden durch Patientenrechtegesetz zur mehr Eile verpflichtet
Auch Aufklärungs- und Informationspflichten des Behandelnden sowie die Dokumentation der Behandlung sind nun gesetzlich geregelt. Behandler sind unter anderem verpflichtet, darauf hinzuweisen, ob es sich um die so genannten IGeL-Leistungen handelt, deren Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Krankenversicherte haben nunmehr Anspruch auf Unterstützung durch Krankenkassen bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch Behandlungsfehler – Schaden und ein Fehler des Behandlers sowie den Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden muss der Versicherte aber in der Regel selbst beweisen.
Außerdem sollen Krankenkassen Leistungen schneller bewilligen, so die Verbraucherzentrale Sachsen Normale Leistungsanträge sollen innerhalb von drei, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) innerhalb von fünf Wochen entschieden werden.
[box type=”info”]Von der Verbraucherzentrale Sachsen gibt es zum Download eine kostenlose PDF-Broschüre „Das neue Patientenrechte-Gesetz“[/box]