Ob Heimunterbringung, ambulante Pflege oder Betreuung durch Angehörige – die Kosten für Pflege belasten viele Familien stark. Doch der Fiskus bietet verschiedene Möglichkeiten, Pflegeaufwendungen steuerlich geltend zu machen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Welche Pflegekosten kann ich grundsätzlich absetzen?
Absetzbar sind Aufwendungen für Pflegekräfte, ambulante Pflegedienste, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Auch Ausgaben für Kurzzeitpflege und krankheitsbedingte Heimunterbringung zählen dazu.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich Heimkosten absetzen?
Die Unterbringung muss krankheits- oder pflegebedingt sein. Eine rein altersbedingte Heimunterbringung reicht nicht aus. Die Pflegebedürftigkeit muss durch die Pflegekasse oder einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.
Was ist bei der Absetzung von Heimkosten zu beachten?
Von den Heimkosten müssen Sie die sogenannte Haushaltsersparnis abziehen. Diese beträgt 2025 beispielsweise 12.096 Euro pro Jahr. Außerdem müssen Sie Erstattungen der Pflegekasse und andere Leistungen gegenrechnen.
Welche Möglichkeiten haben pflegende Angehörige?
Pflegende Angehörige können einen Pflege-Pauschbetrag nutzen: Bei Pflegegrad 2 sind es 600 Euro, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 jeweils 1.800 Euro jährlich.
Was gilt beim Elternunterhalt für Pflegekosten?
Kinder müssen nur dann für Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Diese Kosten können sie dann als Unterhaltsleistungen geltend machen.
Wie funktioniert die Absetzung als außergewöhnliche Belastung?
Die Kosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese staffelt sich wie folgt:
Gesamteinkommen | Alleinstehende | Verheiratete | 1-2 Kinder | 3+ Kinder |
---|---|---|---|---|
bis 15.340 € | 5% | 4% | 2% | 1% |
15.341-51.130 € | 6% | 5% | 3% | 1% |
ab 51.131 € | 7% | 6% | 4% | 2% |
Beispiel: Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern und 65.000 € Jahreseinkommen muss folgende zumutbare Eigenbelastung tragen: – Erste Stufe: 15.340 € × 2% = 306,80 € – Zweite Stufe: (51.130 € – 15.340 €) × 3% = 1.073,70 € – Dritte Stufe: (65.000 € – 51.130 €) × 4% = 554,80 € Gesamte zumutbare Belastung: 1.935,30 €
Welche Nachweise brauche ich für das Finanzamt?
Wichtig sind Bescheinigungen der Pflegekasse über den Pflegegrad, Rechnungen des Pflegeheims oder Pflegedienstes sowie Nachweise über erhaltene Erstattungen. Bei Heimunterbringung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit hilfreich.
Können auch haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegeheim abgesetzt werden?
Ja, Kosten für Reinigung, Verpflegung und Betreuung im Pflegeheim können zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden – bis zu 4.000 Euro jährlich.
Was gilt bei vorübergehender Heimunterbringung?
Auch bei temporärer, krankheitsbedingter Heimunterbringung sind die Kosten absetzbar. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit vor Einzug ins Heim.
Wo trage ich die Pflegekosten in der Steuererklärung ein?
Außergewöhnliche Belastungen werden in den Zeilen 61-68 des Mantelbogens eingetragen. Der Pflege-Pauschbetrag wird in Zeile 65 vermerkt. Haushaltsnahe Dienstleistungen haben einen eigenen Bereich in der Steuererklärung.