Die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendeten “Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” sind unwirksam, hat heute der Bundesgerichtshof entschieden ( IV ZR 84/12, IV ZR 174/12). Das Urteil ist wichtig für alle Geld-Anleger, die z.B. wegen Falschberatung einen Finanzvermittler verklagen wollen. Die Rechtsschutzversicherung muss ihnen dabei helfen.
Laut den Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz “für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)”. “Unter Berufung auf diese Klauseln ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden”, schreibt der BGH in einer Mitteilung.
Effektenklausel und Prospekthaftungsklausel unverständlich und deswegen unwirksam
Auf entsprechende Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Bundesgerichtshof nunmehr den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Rechtsschutzversicherern WGV sowie R+V untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Laut Bundesgerichtshof sind Effektenklausel und Prospekthaftungsklausel wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen.
“Folge dieser Entscheidungen ist, dass Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusage im Fall einer fehlerhaften Beratung zur Kapitalanlage nicht mehr verwehren dürfen”, schreibt die Verbraucherzentrale NRW und rät allen Opfern der Finanzkrise, die wegen Falschberatung gegen einen Berater vorgehen wollen, unter Hinweis auf diese BGH-Urteile auf eine Deckungszusage zu pochen. Auch die Verbraucher, die trotz fehlendem Versicherungsschutz geklagt haben, sollten nun ihre Versicherung zur Kostenübernahme auffordern. Dies gelte auch für diejenigen, deren Prozess bereits rechtskräftig entschieden ist.