Wer seinen gebuchten Flieger verpasst, weil er es wegen einer Warteschlange erst viel zur spät bis zum Abfertigungsschalter und Check-In schafft, hat keinen Anspruch auf eine Pauschal-Entschädigung nach der entsprechenden EU-Verordnung. Das Nichterscheinen eines Fluggastes am Flugsteig zum Boarding in einer pünktlich abfliegenden Maschine schließt die gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichszahlung aus, so ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. X ZR 83/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, startete die Maschine des betroffenen Reisenden planmäßig um 11.15 Uhr. Der Mann war nach eigener Aussage bereits um 8.00 Uhr auf dem Flughafen gewesen, konnte sein Gepäck aber wegen einer besonders langen Warteschlange am Abfertigungsschalter erst um 14.00 Uhr loswerden. Da war der Flieger schon längst weg. Für die “Nichtbeförderung” verlangte der Mann nun 400 Euro Ausgleichszahlung.

Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof. Unter einer “Nichtbeförderung” sei laut Fluggastverordnung die Weigerung zu verstehen, Fluggäste zu befördern, die sich am Flugsteig eingefunden haben. “Eine solchen Zurückweisung aber setzt grundsätzlich die pünktliche Anwesenheit des jeweils davon Betroffenen am Flugsteig voraus”, erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke den Karlsruher Richterspruch. Jedenfalls ist der Mann unbestritten bis zur Beendigung des Boardingvorgangs nicht am Flugsteig erschienen und es wurde ihm dort auch nicht schon vorher der Einstieg verweigert.

Der gebuchte Flug dagegen fand planmäßig statt, er wurde weder annulliert, noch gab es irgendeine nennenswerten Flugverspätung. Womit keine der von der EU-Verordnung geforderten Bedingungen für eine Ausgleichszahlung erfüllt ist.

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