Wer sich auf eine ausgeschriebene Stelle gar nicht erst bewirbt, kann später auch nicht glaubhaft behaupten, bei der Auswahl diskriminiert worden zu sein. Eine nur abstrakt konstruierte Diskriminierung ohne eine zumindest real erlebte Benachteiligung löst jedenfalls nach deutschem Recht keinen Entschädigungsanspruch aus (Bundesarbeitsgericht, Az. 8 AZR 68/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Landesbehörde im Intranet fünf Stellen ausgeschrieben, die ausdrücklich nur für unbefristete Angestellte galt. Ein ehemaliger Assistent im Landesamt, dessen befristeter Arbeitsvertrag gerade auslief, fühlte sich diskriminiert. Zumal er sich als Schwerbehinderter gesetzlich vorgeschriebene Vorzugschancen ausgerechnet hatte. Und deshalb nun vom Land ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1000 Euro forderte.
Was das Gericht allerdings zurückwies. Denn der Mann hatte sich gar nicht erst um die umstrittene Stelle beworben. Eine Benachteiligung zeige sich nicht schon mit der Veröffentlichung der als diskriminierend angesehenen Stellenanzeige, sondern erst mit der konkreten Ablehnung bzw. Nichtberücksichtigung des Arbeitnehmers im Bewerbungsverfahren. Wer daran aus eigener Entscheidung gar nicht teilnimmt, geht zu Recht leer aus.