Wer bei eBay etwas versteigert, darf die laufende Versteigerung abbrechen – auch dann, wenn es bereits Gebote gibt. Wie der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 63/13) jetzt nach Mitteilung der D.A.S. entschied, gilt das Eröffnen der Auktion lediglich als ein Angebot unter dem Vorbehalt einer berechtigten Rücknahme.
Der Fall: Ein eBay-Verkäufer hatte einen gebrauchten PKW-Motor angeboten. Während die Online-Auktion lief, änderte er seine Meinung – und brach die Auktion ab. Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt bereits Gebote abgegeben worden. Der Verkäufer begründete seinen „Rückzieher“ zunächst damit, dass er für den Motor außerhalb von eBay einen Käufer gefunden habe. Vor Gericht behauptete er aber, erst während der Auktion erfahren zu haben, dass der Motor keine Straßenzulassung mehr besitze. Der Höchstbietende verklagte den Verkäufer auf Schadenersatz. Er war der Meinung, dass er den Motor mit Gewinn weiterverkauft hätte.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof war nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung der Ansicht, dass hier kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Aus den Geschäftsbedingungen von eBay ergebe sich, dass ein Verkaufsangebot dort generell nur unter Vorbehalt erfolge – habe der Verkäufer ein gesetzliches Rücktrittsrecht, könne er das Angebot zurückziehen. Hier habe der Verkäufer das Recht gehabt, den Verkauf wegen eines Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Motors (die Straßenzulassung) anzufechten. Dies reiche aus, um das Angebot unverbindlich und zurücknehmbar zu machen.