Eigenheimbesitzer, die in den vergangenen zehn Jahren ihr Eigenheim bezogen haben, können unter Umständen einen Teil der Erschließungskosten für das Baugrundstück zurückfordern. Das ist laut ARAG dann der Fall, wenn die Erschließungskosten nicht klassisch per Gebührenbescheid erhoben wurden, sondern aufgrund eines Vertrages zwischen Stadt oder städtischer Gesellschaft mit dem Bauherrn in Rechnung gestellt werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG 9 C 8.09).

Das Baugesetzbuch des Bundes, das auch Landesgesetzen zu Grunde liegt, regelt nämlich: Städte und Gemeinden dürfen nur einen Teil der Erschließungskosten auf die Anwohner umlegen, meist 90 Prozent, und dies auch nur für den Bau der Straße. Spielplätze oder Grünanlagen müssen Kommunen aus eigener Tasche zahlen.

In den Verträgen, die Bauherren oftmals in der Vergangenheit mit der Stadt oder deren Gesellschaften geschlossen haben, sind solche unzulässigen Umlagen allerdings enthalten. Wer denkt, dass er zu viel bezahlt hat, sollte sich mit seiner Gemeinde oder Stadt in Verbindung setzen, um Klärung bitten und Ansprüche anmelden, um eine Verjährung zu hemmen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert