Verbraucher können bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit keine Nachbesserung verlangen, denn bei Schwarzarbeit entfällt die Gewährleistung. So hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (BGH-Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13).

In dem verhandelten Fall wiesen die BGH-Richter die Klage einer Hausbesitzerin ab. Wegen einer nicht ordentlich gepflasterten Auffahrt wollte sie den Handwerker verklagen und diverse Nachbesserungen der geleisteten Arbeit durchsetzen. Der Handwerker und die Hausbesitzerin hatten für das Pflastern 1.800 Euro in bar vereinbart, ohne Rechnung und Umsatzsteuer – also Schwarzarbeit! Später bemängelte die Auftraggeberin die Arbeit. Der Handwerker weigerte sich jedoch nachzubessern.

BGH verweist im Urteil auf Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Laut den Richtern des BGH ist der Vertrag zwischen den beiden aber nichtig. Der BGH verwies in seinem Urteil auf das seit 2004 geltende Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Demnach sind Verträge zu Schwarzarbeit verboten und damit von vornherein nichtig. Auftraggeber könnten deshalb auch keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend machen, denn die generell verbotenen Verträge zur Schwarzarbeit enthalten selbstverständlich auch keine Klauseln zur Gewährleistung oder Mängelbeseitigung.

Der BGH geht vielmehr ganz klar von einer Gesamtnichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen aus, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, heißt es bei der ARAG-Rechtsschutzversicherung.

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