Wer sein Handy am Steuer eines Autos als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche in die Hand nimmt, muss ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen. Beide Funktionen fallen unter das in § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelte Nutzungsverbot, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (1 RBs 232/14).

Ein Autofahrer gab an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät geguckt zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, weil seine Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet habe. Vom zuständigen Amtsgericht wurde er dennoch zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde dagegen ließ das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nicht zu. Eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene “Benutzung” liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts.

Die Vorschrift solle sicherstellen, dass der Autofahrer auch dann, wenn er sein Handy benutze, beide Hände zum Fahren frei habe. Quelle: ARAG Rechtschutzversicherung Düsseldorf

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