Wird dem Arbeitnehmer im Gespräch zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages versichert, er müsse sich um seinen Arbeitsplatz keine Sorgen machen, so hat diese Äußerung keine Rechtswirkung. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden und erklärte eine Kündigung für rechtens (Az: 8 Sa 51/13).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, kündigte ein Arbeitnehmer seinen Job, um eine Stelle in der Firma eines befreundeten Geschäftsführers anzutreten. Vor Vertragsunterzeichnung äußerte sich der Arbeitgeber dahin gehend, dass sein baldiger Mitarbeiter sich um seinen Arbeitsplatz keine Sorgen machen müsse. Es sei denn, die Firma gehe bankrott, aber davor sei ja niemand gefeit.
Laut seines neuen Chefs entpuppte sich der kaufmännische Angestellte als unzuverlässig. Die Arbeitsleistung soll nicht gepasst haben, er habe drei Wochen unentschuldigt gefehlt und andere Mitarbeiter weigerten sich, mit ihm zusammenzuarbeiten. Der Geschäftsführer kündigte daraufhin seinem damaligen Freund noch in der Probezeit. Der wiederum wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. In einen Betrieb mit nur vier Festangestellten genießen diese zwar keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Die mündliche Zusicherung vor Vertragsabschluss sei aber so zu verstehen, dass er den sogenannten sozialen Besitzstand, also auch den Kündigungsschutz, den er im vorherigen Betrieb hatte, weiterhin behielte.
Eine mündliche Vereinbarung oder Äußerung in einem Arbeitsverhältnis ist nicht per se unwirksam
Steht der Kündigungsschutz dem Arbeitnehmer nicht ohnehin schon per Gesetz zu, kann er im Arbeitsvertrag durchaus gewährt werden, betont das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Die Klage des Angestellten hat aber wie auch in der Vorinstanz keinen Erfolg, da dies hier nicht der Fall sei – weder mündlich noch schriftlich. “Eine mündliche Vereinbarung oder Äußerung in einem Arbeitsverhältnis ist nicht per se unwirksam. Es ist jedoch schwieriger, diese im Nachhinein nachzuweisen”, informiert Rechtsanwalt Carsten Dreier und empfiehlt daher stets die Schriftform.
Doch auch wenn in diesem Fall die Äußerung des ehemals befreundeten Arbeitgebers unstrittig ist, hat sie nach Ansicht der Richter zweiter Instanzen keine Rechtswirkung, aus der Arbeitnehmerrechte abgeleitet werden können. Schon die seinerzeitige Freundschaft deute darauf hin, dass der Geschäftsführer mit dieser Äußerung keine rechtsverbindliche Zusage treffen wollte und sie nur als “allgemeine Wohlwollensäußerung” bewertet werden kann.