Ein privat Krankenversicherter ist verpflichtet, bei der PKV-Versicherung einzureichende Rechnungen darauf zu überprüfen, ob die tatsächlich vorgenommene Behandlung abgerechnet wird.

Hat der Versicherte auch nur leicht fahrlässig nicht bemerkt, dass in der Rechnung des Arztes Behandlungen abgerechnet sind, die tatsächlich nicht erbracht wurden, kann die Versicherung laut ARAG die Erstattungsleistungen dafür von ihm zurückverlangen.

So urteilte nämlich das Amtsgericht München, Az. 282 C 28161/12.

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