Vermieter dürfen grundsätzlich einem Mieter nicht kündigen, weil dieser Privatinsolvenz anmeldet. Gibt jedoch der Insolvenz-Treuhänder das Mietverhältnis frei, können Vermieter eine Kündigung mit Mietrückständen begründen, die vor Beginn des Privatinsolvenzverfahren aufgelaufen sind. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 19/14).
Ein Mieter wohnte seit 1988 in seiner Wohnung. Im Jahr 2010 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es kam zur Einsetzung einer Treuhänderin über sein Vermögen. Diese erklärte die Freigabe des Mietverhältnisses nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO. Der Vermieter kündigte daraufhin mit der Begründung, dass vor dem Insolvenzantrag bereits erhebliche Mietschulden bestanden hätten. Der Mieter hielt diese Kündigung für unwirksam.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kündigung wirksam ist. Durch die Freigabeerklärung falle das Mietverhältnis nicht mehr unter das Insolvenzrecht. Der Vermieter könne also entgegen der Regelung zur Privatinsolvenz wegen Mietschulden kündigen, die schon vor dem Insolvenzantrag bestanden hätten. Die Kündigungssperre im Insolvenzrecht diene dem Schutz der Insolvenzmasse und nicht dem des Schuldners vor Verlust seiner Wohnung. Der Mieterschutz sei auch im Insolvenzfall gewährleistet, da der Mieter ja den Mietrückstand aus seinem pfändungsfreien Vermögen oder mit Hilfe öffentlicher Stellen zahlen könne. Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.