Wer seine Mietwohnung aufgrund Schimmelbefalls fristlos kündigen will, muss nachweisen, dass der Pilz für ihn als Bewohner gesundheitsgefährdend ist. Das könne oftmals nur ein Gutachten, betont das Oberlandesgericht Düsseldorf und wies die Berufung eines Mieters ab, nachdem die Vorinstanz seine fristlose Kündigung für unwirksam erklärt hatte (Az. 10 U 26/13).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, kündigte ein Mieter seine Wohnung fristlos wegen Schimmels. Der Vermieter war damit nicht einverstanden und klagte die ca. 6.000 Euro ausstehenden Mietschulden ein. Das Landgericht Mönchengladbach gab ihm recht. Der Mieter könne nicht so ohne Weiteres fristlos kündigen. Auch dann nicht, wenn der Schimmelbefall als solcher unstrittig ist. Es hätte vielmehr mit einem medizinischen Sachverständigengutachten dargelegt werden müssen, dass der Schimmelpilz “in höchstem Maße” gesundheitsschädigend ist.
“Diese Auffassung vertrat bereits 2007 der Bundesgerichtshofs.
Bei Schimmelbefall in der Wohnung muss demnach dem Vermieter mit einer angemessenen Frist die Möglichkeit geben werden, Abhilfe zu schaffen. Fristlos kündigen können die Bewohner erst dann, wenn trotzdem nichts geschieht”, erklärt Rechtsanwalt Harald Urban.
Der mit dem Urteil aber nicht einverstandene Mieter wandte sich mit einer Berufung an die nächste Instanz. Die Düsseldorfer Oberlandesrichter konnten jedoch keine Rechtsfehler des Landgerichts feststellen und bestätigte die Entscheidung: Der sichtbare Schimmelbefall allein sei noch kein ausreichender Beweis dafür, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung tatsächlich eingeschränkt sind.