Das Opfer eines Arbeitsunfalls kann den Arbeitgeber nicht auf Schmerzensgeld in Anspruch nehmen. Das könnte er nur, wenn die Firma oder andere Arbeitnehmer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hätten. Das betonte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und wies die Klage eines verletzten Arbeitnehmers ab (Az. 5 Sa 72/14).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte sich ein Produktionsmitarbeiter an einer Punktschweißanlage verletzt und erlitt Quetschungen an beiden Händen. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an und kam für die Behandlung entsprechend auf. Außerdem schloss der Verletzte mit dem Maschinenhersteller einen Vergleich, welcher ihm 25.000 Euro zur Abgeltung aller Ansprüche zahlte.
Es kommt auf Vorsatz des Arbeitgebers an, ob er Schmerzensgeld zahlen muss
Nun aber wollte der Industriearbeiter noch seinen Arbeitgeber auf Schmerzensgeld in Anspruch nehmen. Seiner Ansicht nach war die Schweißmaschine fehlerhaft aufgestellt und programmiert worden. Auf einige Sicherheitsvorrichtungen soll verzichtet worden sein, um die Produktionsleistung zu erhöhen. Das konnte ein Sachverständiger alles bestätigen. Der Arbeitgeber habe den Unfall daher vorsätzlich verursacht und deswegen Schmerzensgeld zu leisten.
Trotzdem wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Klage ab. Ein Arbeitgeber muss grundsätzlich nicht Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen leisten – es sei denn, es kann ihm Vorsatz nachgewiesen werden. “Durch die Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften habe die Firma den Unfall höchstens grob fahrlässig in Kauf genommen, nicht aber vorsätzlich herbeigeführt”, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thorsten Modla.