Wer sich beim Schneiden von Rosen an den Dornen verletzt, eine Infektion mit Staphylokokken erleidet und daran stirbt, hat einen Unfall gehabt, so dass dessen Angehörige Anspruch haben auf die Leistungen einer Versicherung für den Fall eines Unfalltods. Darauf hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bestanden (Az. 12 U 12/13).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, geschah es beim Schneiden von Rosenstöcken. Dem Betroffenen drangen die Rosendornen in den linken Mittelfinger ein, der zunächst stationäre behandelt und dann sogar teilweise amputiert werden musste. Schließlich verstarb der Mann wegen einer Sepsis, die eindeutig auf eine Infektion mit Staphylokokken zurückzuführen war, die vom Rosenunfall stammten.
Kein Schutz der Unfallversicherung bei geringfügigen Hautverletzungen
Trotzdem verweigerte die Unfallversicherung der Ehefrau die Auszahlung der vertraglich zugesicherte Todesfallleistung von 15.000 Euro. Es sei nicht bewiesen, dass ihr Ehemann eine Verletzung erlitten habe, die über eine geringe Hautverletzung im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen hinausgegangen sei.
Dem widersprachen die Karlsruher Richter. Es würde sich nur dann nicht um einen Unfall im Sinne der Versicherung handeln, wenn die Kollision gewollt und dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten wäre. Es sei in diesem Fall aber auszuschließen, dass der Versicherte bewusst in einen Rosendorn gefasst habe.
Zwar ist der Versicherungsschutz laut Vertrag ausgeschlossen, wenn die Krankheitserreger lediglich durch eine geringfügige “Haut- oder Schleimhautverletzung” in den Körper gelangt sind. Bei einer Verletzung an einem Rosendorn ist aber naheliegend, dass der Rosendorn auch tieferliegendes Gewebe erfasst hat.