Surft ein Auszubildender am Arbeitsplatz im Internet und wird daraufhin außerordentlich gekündigt, ist die Kündigung nur dann rechtens, wenn der Arbeitgeber detailliert vorträgt, dass vom Verhalten des Azubis eine konkrete Störungsgefahr ausging. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 10 Sa 173/13).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, wurde ein Azubi in einem Möbelfachgeschäft fristlos entlassen, da er das Internet für private Zwecke genutzt haben soll. Im Verlauf habe man sehen können, dass Pornoseiten aufgerufen wurden. Da ein solches Verhalten aber untersagt sei, müsse man sich von ihm trennen. Der Azubi wehrte sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung. Er strebte eine Weiterbeschäftigung im Möbelfachgeschäft an, da die Kündigung seiner Meinung nach keinen Bestand hat.
Nachdem schon die erste Instanz dem Azubi recht gegeben hat, ist auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz der Meinung, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war. “Eine fristlose Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dies wäre der Fall, wenn das private Surfen am Arbeitsplatz zum Beispiel eine Vireninfizierung des PCs mit sich bringen kann. Das muss dann aber hinreichend bewiesen werden”, erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke.
Der Arbeitgeber konnte mit pauschalen Vowürfen die Richter aber nicht davon überzeugen, dass der Azubi seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Die vorgelegten Ausdrucke des Browserverlaufs genügten dem Gericht nicht.