Eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat dem Opfer eines Verkehrsunfalles sowohl den entgangenen Arbeitsverdienst als auch das anteilige Urlaubsentgelt für die Zeit des urlaubsbedingten Ausfalls zu ersetzen (Bundesgerichtshof, Az: VI ZR 389/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, saß eine Frau auf dem Beifahrersitz eines Pkw, der ohne eigene Schuld in einen Unfall verwickelt wurde. Die Physiotherapeutin erlitt eine schwere Hals-Wirbelsäulen-Distorsion und war nach dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig. Bevor sie dann ein Jahr lang Krankengeld bezog, zahlte zunächst der Arbeitgeber der Verletzten sechs Wochen lang das Gehalt in Höhe von 1.258,55 Euro weiter. Diesen Betrag wollte er nun von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt haben – plus das auf die krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage entfallene Urlaubsentgelt für zwei Jahre in Höhe von 4.289,64 Euro.
Und das zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof. “Gewährt nämlich ein Arbeitgeber für die Zeit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub, so ist der auf diesen Zeitraum entfallenden Teil des Urlaubsentgelts vom Unfallverursacher voll zu ersetzen”, erläutert Rechtsanwältin Daniela Sämann.
Wobei auch die noch nicht genommenen, normalerweise verfallenen Urlaubstage aus der über einem Jahr zurückliegenden Zeit vor dem Unfall zu berücksichtigen sind. Denn wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht seine Arbeitsleistung erbringen kann, verfallen laut Bundesurlaubsgesetz seine gesetzlichen Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die verunglückte Frau konnte also den ihr gesetzlich zustehenden Urlaub von 20 Arbeitstagen für das Vorjahr bis zum 31. März des Jahres darauf nehmen bzw. sich krankheitsbedingt auszahlen lassen.