Obwohl einem Leiharbeiter laut Gesetz die gleichen Leistungen wie die Stammbelegschaft des Entleiher-Betriebs zustehen, muss der ihm kein Weihnachtsgeld zahlen. Und zwar dann, wenn es sich dabei um eine Stichtagsregelung handelt, die verlangt, dass alle Arbeitnehmer, die die Sonderleistung erhalten sollen, etwa am 01.12. des betreffenden Jahres dort ein Arbeitsverhältnis haben. Ein Leiharbeiter, der zwar immer wieder einige Tage in dem Unternehmen gearbeitet hat, aber just an diesem Stichtag dort nicht eingesetzt war, bekommt dann zu Recht auch kein anteiliges Weihnachtsgeld. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden(Az. 2 Sa 398/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltsholtine.de) berichtet, wiesen die Kieler Landesarbeitsrichter damit den Anspruch eines Produktionshelfers auf ein anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 1.146,02 Euro zurück. Der Mann war im Weihnachtsmonat nur teilweise an das Unternehmen als Assistent des Maschinenführers “ausgeliehen” worden – aber eben nicht am 1. Dezember dort tätig. Das aber ist gerade der Stichtag, auf den der Tarifvertrag der Firma die Sonderauszahlung beschränkt, und zwar für alle Mitarbeiter des Unternehmens.
Arbeitnehmer, die nicht mehr an diesem Tag betriebszugehörig sind, erhalten ausdrücklich keine – nicht einmal anteilige – Leistung. Ein “regulärer” Arbeitnehmer, der am 30.11. zu einem anderen Arbeitgeber gewechselt hätte und im März des Folgejahres etwa zurückgekehrt wäre, bliebe auch ohne Sonderzahlung. “Damit ist aber nicht nachzuvollziehen, wieso dies bei dem Betroffen anders sein sollte, nur weil er Leiharbeitnehmer ist”, so Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.
Ein Leiharbeiter ist zwar ebenso zu behandeln wie die Stammbelegschaft. Daraus folgt aber nicht, dass er besser zu stellen sei. Das wäre laut Kieler Urteil aber der Fall, wenn er einen Teil des Weihnachtsgeldes erhielte, obwohl er am Stichtag nicht im Betrieb eingesetzt war.