Wer während seiner Urlaubsreise im Ausland zum Arzt muss, kann froh sein, wenn er zuvor eine private Reisekrankenversicherung abschlossen hatte. Dann werden die Kosten zumeist erstattet.Bei der Schadenmeldung ist jedoch einiges zu beachten.
Bis wann muss ein Versicherter den Schaden melden?
In den überwiegend einheitlichen Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass die Schadenmeldung unverzüglich, „spätestens nach Abschluss der Reise“ anzuzeigen ist. Die Belege sind zumeist „bis zum Ablauf des dritten Monats nach Reiseende“ einzureichen. Der Heimkehrer muss sich also ranhalten. Das dürfte aber ohnehin sein Interesse sein, denn er möchte schließlich schnell das Geld bekommen.
Wie lange dauert es bis zur Erstattung?
Die Abrechnung mit einer Auslandsreise-Krankenversicherung ist im Normalfall unkompliziert. Der Kunde schildert kurz, warum er behandelt werden musste, fügt Belege bei und nennt die Kontoverbindung, auf die das Geld überwiesen werden soll. Innerhalb von zwei Wochen kommt die Erstattung meist aufs Konto.
Wie werden die Kosten bei einer Fremdwährung umgerechnet?
Wurden Arztkosten in einer fremden Währung bezahlt, so legt der Krankenversicherer für die Rechnung in der Regel den amtlichen Devisenkurs von dem Tag zugrunde, an dem die Belege bei ihm eingegangen sind. Hatte der Kunde die Devisen, mit denen die Rechnungen bezahlt wurden, nachweislich zu einem schlechteren Kurs gekauft, so sollte er das in seiner Schadenmeldung erklären. Die Erstattung fällt dann höher aus.
Welche Belege fordert die Reisekrankenkversicherung bei der Schadenmeldung?
Es müssen grundsätzlich Originalrechnungen vorgelegt werden. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass ein Kunde mehrfach die gleichen Kosten abrechnet. Allerdings kann es durchaus sein, dass er Ansprüche an verschiedene Versicherer hat, etwa ein Mal an die private Vollversicherung sowie an die Reisekranken-Zusatzversicherung. Dann können Rechnungszweitschriften genügen, sofern der andere Versicherer seine Leistungen oder seine Leistungsablehnung vermerkt hat.
Wer hilft bei Streitereien ?
Auslandsreise-Krankenversicherungen werden zwar häufig über Reisebüros verkauft und von gesetzlichen Krankenversicherungen zumindest empfohlen, doch der Kunde muss sich allein an die Versicherungsgesellschaft halten. Wird eine Leistung verweigert, so bleibt nur der Rechtsweg, also die Klage vor einem Zivilgericht. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Für private Krankenversicherungen gibt es einen Streit-Schlichter (http://www.pkv-ombudsmann.de), der aber lediglich eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung abgibt.