Wer mit 63 in Rente gehen will, muss in der Regel Abschläge hinnehmen. Sehen Sie hier wie die Rentenabschläge sich verändern, weil durch die “Rente mit 67” die Regelaltersgrenze für den Rentenbezug seit 2012 Jahr für Jahr angehoben wird.
Lesebeispiel: Wer im Februar 1956 geboren wurde, erreicht mit 65 Jahren und zehn Monaten die Regelaltersgrenze für den Rentenbezug. Das war im Dezember 2021. Die Rentenzahlung – ohne Abzüge – begann dann ab Januar 2022. Im Februar 1956 Geborene können aber auch schon zwei Jahre früher in Rente gehen, sofern sie auf 35 Beitragsjahre kommen. Ab März 2019 erhielten sie dann eine um 10,2 Prozent gekürzte Rente.
Erläuterungen zur Rente mit 63
Seit Anfang 2012 wird das gesetzliche Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 (siehe Tabelle). Der Rentenbeginn verschiebt sich bei jedem Geburtsjahrgang einen Monat nach hinten, vom Geburtsjahrgang 1959 an sogar um zwei Monate. Der Geburtsjahrgang 1964 erreicht erstmals die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Wer früher in Rente gehen möchte, etwa mit 63, kann dies tun, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Ohne Abschläge geht das nur für „besonders langjährig Versicherte“. Dazu muss die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein und zusätzlich muss der Versicherte 45 Jahre lang Pflichtbeiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen nicht.
- Mit Abschlägen können „langjährig Versicherte“ in Rente gehen, wenn sie mindestens 63 Jahre alt sind und mindestens 35 Beitragsjahre vorweisen können. Die Abschläge für den vorzeitigen Rentenbezug betragen 0,3 Prozent für jeden Monat, den Versicherte vor Erreichen des Rentenalters in Rente gehen. Der Abschlag beträgt maximal 14,4 Prozent. Die Abschläge gelten lebenslang.
Renteneintritt für Schwerbehinderte: Von 63 auf 65 Jahre
Auch für Schwerbehinderte steigt seit 2012 das Renteneintrittsalter stufenweise. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 erhöht es sich von 63 auf 65 Jahre, das Alter für den frühesten Rentenbeginn steigt von 60 auf 62 Jahre. Wer mit 62 statt mit 65 in Rente geht, muss Abschläge von 0,3 Prozent pro vorgezogenen Monat in Kauf nehmen, maximal 10,8 Prozent. Vertrauensschutz genießt, wer vor dem 17. November 1950 geboren wurde und spätestens am 16. November 2000 anerkannt schwerbehindert war. Diese schwerbehinderten Personen bekommen auch in Zukunft bereits mit 60 Jahren die volle Rente.
Von den Neurentnern des Jahres 2011 nahm in Westdeutschland mehr als jeder Vierte die vorzeitige Rente in Anspruch und damit Abschläge in Kauf,in Ostdeutschland waren es fast drei Viertel, so die Statistik der Deutschen Rentenversicherung. Im Durchschnitt verzeichnen die vorzeitigen Rentner in Ost wie West rund 110 Euro Abschlag im Monat.
Allerdings zeigen Prüfungen immer wieder: Zahlreiche Bescheide der gesetzlichen Rentenversicherung sind falsch, weil z.B. bei Ausbildungszeiten massive Fehler unterlaufen waren. Die Folge: Es wurde zu wenig Rente ausgezahlt. Hier einige Tipps, wie Sie Fehler erkennen können und richtig reklamieren.
Falsche Rentenbescheide: Das sind typische Gründe
Für falsche Rentenbescheide kann es zahlreiche Ursachen geben. So wird möglicherweise bei einer vorzeitig ausgezahlten Altersrente zu Unrecht ein Abschlag einbehalten, denn der Gesetzgeber hat Ausnahmen geschaffen. Bei Frauen, vor Dezember 1944 geboren, ist zum Beispiel die vorzeitige Altersrente mit geringeren oder sogar ohne Abschläge möglich (ansonsten 18 Prozent). Falschberechnungen dabei hatte das BVA im Vorjahr festgestellt. Bei einer weiteren Stichprobe fielen fehlerhafte Bescheide auf, bei denen die Berufsausbildung nicht mit der richtigen Dauer oder überhaupt nicht berücksichtigt wurde.
Darüber hinaus können zum Beispiel Übertragungsfehler zu falschen Rentenberechnungen. Als anfällig für Fehler gelten insbesondere die Rentenbescheide von Versicherten, die öfter den Job gewechselt haben oder längere Zeiten krank oder arbeitslos waren. Einige Punkte im Bescheid können Rentner selber kontrollieren:
- Beschäftigungen: Die Daten müssen mit den eigenen Unterlagen über Arbeitsverhältnisse übereinstimmen (Versicherungsbescheinigungen der Arbeitgeber, Zeugnisse usw.). Bei Lücken im Versicherungsverlauf könnte ein Arbeitgeber „vergessen“ worden sein.
- Arbeitsverdienste: Die Einkommen müssen richtig übernommen worden sein. Ein schlichter Zahlendreher kann die Rente deutlich verändern, etwa wenn aus 42.000 Euro Jahreseinkommen 24.000 Euro werden. Fehlen eigene Unterlagen zu den Verdiensten der Vergangenheit, sollte der Versicherte die Daten zumindest auf Plausibilität checken.
- Fehlzeiten: Für Zeiten der Ausbildung, Umschulung Arbeitslosigkeit oder etwa Kindererziehung sollten Punkte gut geschrieben worden sein.
Das sollten Sie bei einem falschen Rentenbescheid tun
Wenn etwas nicht stimmt oder merkwürdig aussieht, sollte der Rentner innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen – und zwar schriftlich. Zuvor kann er versuchen, telefonisch oder im persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter dem Fehler auf die Spur zu kommen. Rechtlich verbindlich ist aber nur ein förmlicher Widerspruch.
Reagiert die Rentenversicherung darauf nicht wie gewünscht, so bleibt ebenfalls innerhalb eines Monats die Möglichkeit, Klage beim Sozialgericht einzureichen. Gerichtkosten fallen für den Versicherten nicht an, ein eigener Anwalt ist wie beim Widerspruch nicht vorgeschrieben.
Selbst wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, muss noch nicht alles zu spät zu sein. Ein Bescheid kann noch korrigiert werden, Nachzahlungen gibt es aber für maximal vier Jahre – gerechnet vom Beginn des Jahres des Überprüfungsantrages (Paragraph 44, Abs. 4 SGB 10). In diesem Jahr könnten somit noch Nachforderungen ab 2006 geltend gemacht werden. Ftx
Rente: Wo gibt es Hilfe?
Gescheit beim Rentenbescheid: Gegen Honorar beraten zugelassene Rentenberater (www.rentenberater.de) sowie Rechtsanwälte, wovon sich einige als Fachanwalt für Sozialrecht spezialisiert haben. Sozialverbände wie der VDK (www.vdk.de) unterstützen ihre Mitglieder. Bei den örtlichen Versicherungsämtern sowie in Auskunfs- und Beratungsstellen und bei den Versichertenältesten der Rentenversicherer kann der Rentner kostenlos Rat einholen.