Das Rentenpaket von Andres Nahles ist beschlossen: Neue Renten sollen ab Juli 2014 die abschlagsfreie Rente mit 63 ermöglichen: Wer 45 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, bekommt zum Stichtag im Sommer dieses Jahres die Möglichkeit, seinen Ruhestand schon ab 63 Jahren anzutreten. Wer von dieser Gesetzes-Änderung profitiert und welche Optionen es sonst hinsichtlich des früheren Rentenbeginns gibt, erläutert die ARAG Rechtsschutzversicherung, Düsseldorf.
Welche Jahrgänge kommen für Rente mit 63 in Frage?
45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung sind die Eintrittskarte zur Rente mit 63 Jahren. Dies betrifft Arbeitnehmer der Jahrgänge von 1949 (teilweise) bis 1952. Anzurechnen auf die Beitragszeiten sind neuerdings neben Kindererziehungszeiten auch die Zeiten von Arbeitslosigkeit – allerdings nur beim Bezug von ALG I.
Wie wird Arbeitslosigkeit berücksichtigt?
Bislang ist diesbezüglich keine Befristung vorgesehen, d.h. momentan würde jede Arbeitslosigkeit angerechnet. Dies wird jedoch noch kontrovers diskutiert. Momentan profitierten gerade ältere Arbeitslose von diesem Modell, da sie übergangslos von einer zweijährigen Arbeitslosigkeit in den Ruhestand wechseln und somit die Rentenzeit noch ein Stück vorziehen könnten.
Zählt auch Minijob für Rente ab 63?
Neben den Arbeitslosenzeiten und den regulären Arbeitszeiten sind unter anderem Kindererziehungszeiten anzurechnen. Zudem zählen auch Krankengeldbezug sowie Wehr- und Ersatzdienstzeiten und der Minijob zum Pflichtbeitrag. Generell werden der Deutschen Rentenversicherung Arbeitslosenzeiten und natürlich auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen sowie Geburten von Behörden und Arbeitgebern mitgeteilt. Dennoch sollte man sicherheitshalber Belege über rentenrelevante Zeiten sammeln. So kann beispielsweise unter Umständen sogar ein berufsnahes, aber unbezahltes Praktikum mit einem gemittelten Durchschnittsverdienst auf die Rente angerechnet werden.
Was wird aus der Rente mit 67?
Das bisherige Rentengesetz sah das Renteneinstiegsalter bei 67 Jahren. Doch auch in diesem Modell wurde für besonders langjährige Einzahler nach 45 Jahren eine Ausnahme gemacht. Sie durften mit 65 Jahren in den Ruhestand eintreten. Dies ist auch das zukünftig vorgesehene Rentenalter. Beginnend mit dem Jahrgang 1953 steigt das errechnete Ruhestandsalter kontinuierlich um zwei Monate an. Dies bedeutet konkret, dass der 1953 Geborene im Alter von 63 Jahren und zwei Monaten in Rente geht, der 1958 Geborene dementsprechend erst mit 64 Jahren – ab Geburtsjahr 1964 ist dann für alle wieder das Renteneintrittsalter von 65 Jahren vorgesehen. Wer dennoch früher in Rente gehen möchte, kann dies natürlich weiterhin tun. Wie zuvor gilt: 0,3 Prozent Abschlag pro Monat des vorgezogenen Renteneintritts.
Ich denke die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass dieses Rentenpaket die nächsten Jahre mehr und mehr aus Sicht der Politik “optimiert” wird. Spätestens wenn konkrete Zahlen zu der anfallenden Mehrbelastung vorliegen wird eine “Korrektur durchgeführt. Das Paket lässt einige Tatsachen der Realität unberücksichtigt und das wird sich noch rächen. Nur es wird wieder nicht die treffen, die diese Regelung zu verantworten haben.