Statt mit Glanz kommen mit manche Autos mit einem Schaden aus der Waschstrasse. Wer haftet für den Kratzer oder abgebrochene Kfz-Seitenspiegel? Lesen Sie hier, was die Rechtsprechung zu Schäden in Waschstrasse sagt und wie die Beweislast geregelt ist.
Für den Umweltschutz haben immer mehr Kommunen die Autowäsche auf öffentlichen Straßen oder dem eigenen Grundstück untersagt. An der Waschanlage führt für Autofahrer daher oft gar kein Weg vorbei, wenn der Winterschmutz verschwinden soll. Eine Fülle von Urteilen lässt vermuten, dass Schäden an den Autos bei dem automatisierten Schnellputz ganz offensichtlich keine Seltenheit sind.
Die Rechtsprechung steht dabei eindeutig auf Seiten des Kunden. Die Gerichte sehen es in der Rechtsprechung als Selbstverständlichkeit an, dass der Wagen nicht nur sauber, sondern auch mit allem Drum und Dran unversehrt herauskommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Haftung ausschließen oder etwa auf grobe Fahrlässigkeit des Anlagenbetreibers beschränken wollen, sind unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof schon vor Jahren in einem Urteil klargestellt (Az: X ZR 133/03).
Die Beweislast hängt vom Waschprogramm ab
Der Betreiber einer Waschanlage muss also grundsätzlich für alle Schäden aufkommen, etwa für Kratzer im Lack, abgerissene Spiegel oder gesplitterte Fensterscheiben. Er kommt um eine Haftung allenfalls herum, wenn er die fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Anlage glaubhaft dokumentieren kann (Urteil Landgericht Wuppertal, Az. 5 O 172/11). Eine andere Ausnahme von der strengen Haftungsregel: Der Waschvorgang läuft nicht vollautomatisch ab, der Fahrer kann also die Bewegungen seines Wagens und den Waschvorgang beeinflussen (Urteil Landgericht Berlin, Az: 51 S 27/11).
In den meisten Fällen muss der Kunde jedoch nur nachweisen können, dass es in der Waschstraße passiert ist. Kommt es darüber zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, lässt sich per Gutachten meist eingrenzen, wann zum Beispiel ein Kratzer in den Lack gekommen sein dürfte. Dafür kommt eine Rechtschutzversicherung auf. Gelingt der Nachweis nicht, gibt es auch keinen Schadenersatz (Urteil Landgericht Coburg, Az: 11 O 440/08).
Zustand vor der Fahrt in die Waschstrasse: Gibt es dafür einen Zeugen?
Am besten wäre es daher für einen Kunden, wenn er einen Zeugen benennen kann, der den Zustand des Wagens kurz vor der Einfahrt gesehen hat. Es kann also sehr nützlich sein, einen anderen Kunden zu bitten, sich den eigenen Wagen mal kurz anzuschauen. Das ist aber sicher eher theoretisch
Nach dem Waschvorgang sollte ein kritischer Blick auf den Wagen Routine sein. Wird ein Schaden festgestellt, sollte der Kunde das unverzüglich dem Personal melden und sich die Meldung bestätigen lassen. Spätere Reklamationen sind schwieriger durchzusetzen – aber dennoch möglich. Denn AGB, wonach ein Kunde seine Schadenersatzansprüche verliert, wenn er nicht sofort reklamiert, sind unwirksam (Urteil Landgericht Düsseldorf, Az.: 12 0 458/96).
Ein (Mit-)Verschulden an dem Malheur, insbesondere weil Verhaltenshinweise missachtet wurden, verschlechtern natürlich die Aussichten auf Schadenersatz. Wurde beispielsweise an der Einfahrt gemahnt, Antennen einzuziehen, dann sollte der Autofahrer dem Folge leisten. Allerdings haben einige Gerichte die Verantwortung des Kunden beschränkt. Hat er die Stopp-Linie nur geringfügig überfahren, ohne dass ein “Zurück”-Zeichen erschien, kann ihm das nicht angekreidet werden (Urteil OLG Koblenz, Az: 5 U 1939/93).
Schäden in Waschanlagen: So reagieren Sie richtig (Checkliste)
• Fotos vom Auto vor der Wäsche machen
• Bei Schaden: Fotos von der Schadenstelle
• Mitarbeiter der Waschstrasse informieren, Nachweis der Schadenmeldung geben lassen
• Zeugen suchen, Namen und Anschriften notieren
• Fotos von den AGB machen
• Zahlungsquittung für Wäsche aufbewahren
• danach Kostenvoranschlag einholen und Ansprüche gegenüber Betreiber schriftlich geltend machen
Rechtsschutzversicherung informieren
Bin in der Waschanlage, beim kauf einer Münze schwer gestürtzt,wer haftet muss operiert werden