Scheidung – und die Folgen für Lebensversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Hausratversicherung. Da gibt es viel Verunsicherung mit den Versicherungen. Ein guter Grund für mich, im Rahmen der Scheidungs-Serie hier im Finblog auf Trennung, Scheidung und Versicherungsschutz einzugehen.
Privathaftpflicht-Versicherung
Bis zur Scheidung sind im Familientarif der Ehepartner und die gemeinsamen Kinder automatisch mitversichert. Auch bei getrennten Wohnungen besteht bis dahin Versicherungsschutz. Nach der Scheidung gilt der Versicherungsschutz nur noch für den Versicherungsnehmer und seine Kinder. Spätestens dann benötigt der bislang Mitversicherte eine eigene Police. Vergleichbar sind die Regelungen für Rechtsschutz-Versicherungen.
Es besteht allerdings das Risiko, dass der Versicherungsnehmer während der Trennungsjahres die Police kündigt oder die Beiträge nicht mehr zahlt und der Versicherungsschutz deshalb verloren geht. Der Noch-Ehepartner würde davon gar nichts mitkriegen und steht im Ernstfall ohne Schutz da. Deshalb ist es sinnvoll, zumindest die sehr wichtige Haftpflichtversicherungs-Police bereits während des Trennungsjahres neu abzuschließen.
Hausrat-Versicherung
Wenn der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, soll gilt der Vertrag nach den meisten Bedingungen bis zur nächsten Hauptfälligkeit (Zahltermin für Prämie) sowohl für die bisherige Ehewohnung als auch für die neue Wohnung – danach nur noch für die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Hat sich sein Hausrat-Wert verringert, kann er die Versicherungssumme senken und so Prämien sparen.
Wer in der Ehewohnung bleibt, aber nicht Versicherungsnehmer ist, sollte nach der nächsten Hauptfälligkeit an einen Neuabschluss denken. Zieht derjenige aus, der bislang keine Police auf seinen Namen laufen hatte, so entfällt der Versicherungsschutz ohne Übergangsfrist – ein Neuabschluss wäre notwendig, wenn nennenswerter Hausrat vorhanden sein sollte.
Lebensversicherung/ Rentenversicherung
Der Versicherungsnehmer hat alle Rechte und Pflichten an dem Vertrag. Bereits während des Trennungsjahres kann er mit der Police machen, was er will. Er kann zum Beispiel das Bezugsrecht ändern oder den Vertrag kündigen und sich auszahlen lassen. Sollen Kinder im Todesfall versorgt sein, könnte der Neuabschluss einer reinen Risiko-Lebensversicherung günstig sein. Eine solche Police zahlt allein im Todesfall z.B. eines Elternteiles und kostet nur den Bruchteil einer Kapital-Lebensversicherung.
Wer die Lebensversicherung nach der Scheidung behält (sie wird als Vermögen behandelt, nicht als Altersvorsorge), sollte die Bezugsberechtigung prüfen. Steht da z.B. noch der Name der Ex-Frau, so würde sie im Todesfall das Geld bekommen. Das ist möglicherweise nicht gewollt. Soll jemand anderes bezugsberechtigt sein, muss der Name am besten mit Geburtsdatum der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt werden. Wichtig: Ist nur pauschal von „Ehegatte“ die Rede, so bekommt der Ehegatte das Geld, mit dem bei Abschluss des Vertrages eine Ehe bestand (Bundesgerichtshof, Az: IV ZR 150/05).
Krankenversicherung
Die meisten Bundesbürger sind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, oft der eine über sein Arbeitsverhältnis, der andere (meist die Frau) als Familien-Mitversicherter. Wer während der Ehe kostenlos mitversichert war, muss nach der Scheidung eine eigene freiwillige Mitgliedschaft beantragen und eigene Beiträge zahlen. Bei privaten Krankenversicherungen ändert sich durch die Trennung oder die Scheidung grundsätzlich nichts – beide Partner haben in der Regel eigenständige Verträge.
Vorsicht, wenn einer bislang die Prämien des anderen gezahlt hat: Stoppt er z.B. aus Ärger die Überweisungen, so verliert der andere den Versicherungsschutz. Nach der Trennung sollte ein privat Krankenversicherter sicherstellen, dass er die Post zu dem Vertrag bekommt und die Prämienzahlung gewährleistet ist. Außerdem: Sofern z. B. ein Beihilfeanspruch über den Ehe/Lebenspartner besteht und durch Scheidung dieser Beihilfeanspruch wegfällt, muss sich der Partner in einem teureren Tarif versichern.
Krankenversicherung:
Die Aussage dass sich bei Trennung oder Scheidung grundsätzlich nichts ändert ist FALSCH. Sofern z. B. ein Beihilfeanspruch über den Ehe/Lebenspartner besteht und durch Scheidung dieser Beihilfeanspruch wegfällt, muss sich der Partner in einem normalen Tarif versichern. Dieser kann (und wird in den meisten fällen) deutlich teuerer sein!!!
Danke, guter Hinweis! Ich habe das mit eingefügt. AK