Die Kosten für eine Scheidung, genauer: den Scheidungsprozess, sind außergewöhnliche Belastungen und können von der Steuer abgesetzt werden, hat das Finanzgerichts Münster entschieden (Az: 4 K 1829/14 E). Dem steht auch nicht ein Gesetz aus dem Jahr 2013 entgegen, wonach Scheidungskosten nur noch unter engen Voraussetzungen abzugsfähig sein sollen.
Der Fall: Die Eheleute ließen sich scheiden und trafen eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Damit erhielt die Frau die zweite Hälfte am gemeinsamen Grundstück. Sie verpflichtete sich, an den Ehemann einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte sie dann die Kosten von Scheidungsprozesses und Scheidungsfolgenvereinbarung sowie die Ausgleichszahlung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung der Scheidungskosten jedoch ab mit dem Hinweis auf eine neue Regelung, nach der Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind.
Ohne Scheidung Verlust der Existenzgrundlage
Das sah das Finanzgericht Münster aber anders. Nach Auffassung der Richter sind die gerichtlichen sowie die Anwaltskosten des Scheidungsprozesses außergewöhnliche Belastungen. Die Kosten seien zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden könne. Dem stehe auch nicht die genannte Neuregelung entgegen. Die Frau liefe ohne den Scheidungsprozess und die damit verbundenen Kosten Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihr Leben nicht mehr nach ihren Bedürfnissen im üblichen Rahmen führen zu können, heißt es im Urteil. Eine Trennung müsse auch durch eine Scheidung vollzogen werden können. Der Gesetzgeber habe lediglich die umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von allgemeinen Prozesskosten einschränken wollen. Allerdings seien Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht abzugsfähig, ebenso nicht für die Ausgleichszahlung.
- Mein Finanztip: Vergleichbar hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4 K 1976/14; R)
Ich stehe kurz vor meiner Ehescheidung und arbeite auch mit einem Anwalt zusammen. Nun kommen in dem ganzen Prozess einige Kosten zusammen. Umso interessanter finde ich die Möglichkeit, dass die Scheidung als außergewöhnliche Belastung angesehen wird und ggf. von der Steuer abgesetzt werden kann. Ich werde mich da nochmal genauer von meinem Anwalt beraten lassen, vielen Dank für die Infos.