Schleichwerbung wird keineswegs immer auf Initiative von PR-Agenturen oder Unternehmen platziert. Teilweise bieten die Verlage das selber aktiv an. So erzählte mir neulich ein Pressesprecher, er habe einen Anruf einer so genannten Media-Beraterin erhalten. Sie habe eine Flut von Floskeln runtergeleiert, um ihm ein bezahltes “Firmenportrait” zu verticken. Damit die Leistungen besser in der Öffentlichkeit gewürdigt würden und so.
Die tüchtige Media-Beraterin hatte zwar im Telefonbuch offenbar die richtige Branche erwischt (Finanzen). Es handelte sich aber nicht um eine Versicherung oder Bausparkasse, sondern um eine Aufsichtsbehörde. Und die hatte an Schleichwerbung kein Interesse. Der Pressesprecher fand es gleichwohl interessant, wie Artikel über Unternehmen zu Stande kommen.
“Firmenportraits” sind nette Texte mit netten Fotos, die wie redaktionelle Berichterstattung aussehen, aber eigentlich als Anzeige gekennzeichnet werden müssten. Die Rechnung dafür lautet dann natürlich nicht auf Schleichwerbung, sondern z.B. auf “Produktionskostenzuschuss”.
Solche Rechnungen können ganz schön hoch ausfallen – und müssen nicht unbedingt bezahlt werden, wie ein Fall beim Bundesgerichtshof (BGH, X ZR 133/06) gerade gezeigt hat. Ein Verleger wollte 10.000 Euro für ein “Firmenportrait” einklagen. Der Unternehmer hat sich aber clever verteidigt: Der Vertrag sei nichtig, denn der Schleichwerbung ist nun mal verboten. Damit siegte der Unternehmer beim Berufungsgericht und letztlich auch beim Bundesgerichtshof. Denn der BGH gab zu erkennen, dass er ebenfalls von einer Nichtigkeit ausgehe. Der Verleger zog daraufhin die Revision zurück.
Weil es so schön ist, hier die Pressemitteilung des BGH im Wortlaut:
Die Klägerin, welche eine Zeitschrift verlegt, hat von dem beklagten mittelständischen Unternehmen ein Entgelt in Höhe von rund
10.000 € für den Abdruck von textbegleitenden Fotos im Rahmen eines so genannten Firmenportraits der Beklagten verlangt. Die Klägerin hatte der Beklagten zunächst nur ein – kostenloses – Interview vorgeschlagen und erst im späteren Schriftwechsel einen Hinweis auf die Kosten der Bildveröffentlichung gegeben, den die Beklagte nach ihrer Darstellung übersehen hatte.Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein entgeltlicher Vertrag der Parteien, sein Zustandekommen einmal unterstellt, jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Presserecht nichtig sei. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Entgeltanspruch zunächst weiterverfolgt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem X. Zivilsenat hat die Klägerin ihre Revision zurückgenommen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass er schon das Zustandekommen eines entgeltlichen Vertrages für problematisch halte, vor allem aber dazu neige, mit dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Pflicht des Verlegers, entgeltliche Veröffentlichungen als Anzeige zu bezeichnen (Kennzeichnungspflicht nach § 10 NW PresseG), anzunehmen, der zur Nichtigkeit des etwaigen Vertrages wegen Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) führen könne.
Ohne Entscheidung, da Rücknahme des Rechtsmittels – X ZR 133/06
LG Kleve – 8 O 144/04 – Entscheidung vom 27.1.2006
OLG Düsseldorf – I-23 U 30/06 – Entscheidung vom 31.10.2006
"Cold Calling" w
@Siggi: Ich finde es aber sehr hart, einen Zusammenhang zwischen Bordellen und Verlagen herzustellen 🙂
Ein Kommilitone wu
Wie ist das eigentlich, schicken die Zeitungen da die Lokalredakteure hin oder wer schreibt die firmenfreundlichen Texte zu den Fotos? Muss ja eine echte Herausforderung f
@Marc: Wenn aber der Vertrag sp
Dann mus man halt aus dem "Produktionskostenzuschuss" einen "Produktionskostenvorschuss" machen.
🙂