Die Selbstanzeige beim Finanzamt ist eine Möglichkeit, einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen und sich steuerlich ehrlich zu machen. Die Selbstanzeige sollte in Betracht gezogen werden, wenn man Schwarzgeld geerbt, etwa ein Konto in der Schweiz, was für Steuerhinterziehung genutzt wurde.
Das Risiko, dass nicht versteuertes Geld nach einem Todesfall von den Behörden entdeckt wird, ist mittlerweile hoch – und das nicht nur, wenn der Name des Erblassers auf einer dem Fiskus zugespielten Kundenliste steht. Inländische Banken und Sparkassen müssen generell Konten und Schließfächer melden. Besteht ein Testament, schickt das Amtsgericht zudem ein Nachlassverzeichnis ans Finanzamt. Ausländische Konten in der EU wiederum sind durch den Informationsaustausch gläsern geworden. Nur Österreich, Belgien und Luxemburg beteiligen sich bislang nicht an dem Kontrollsystem.
Selbstanzeige: Nicht immer hat man sich strafbar gemacht
Da kann die Freude über ein stattliches Erbe nach ein paar Monaten in blankes Entsetzen umschlagen, wenn plötzlich das Finanzamt bohrende Fragen nach der Herkunft des Geldes stellt. Es sind dann zwei Situationen denkbar:
- Der Erbe wusste nichts von der dunklen Vergangenheit des Vermögens: In diesem Fall hat der Erbe zumindest strafrechtlich nichts zu befürchten, er muss also nicht für die Sünden des Verstorbenen büßen. Allerdings kann es teuer werden. Der Erbe muss nicht nur Steuern etwa für Zinsen oder Dividenden nachzahlen, obendrauf kommen noch Hinterziehungszinsen – lange Zeit sechs Prozent pro Jahr.
Eine solche nachträgliche Veranlagung ist bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich (Paragraph 169 Abgabenordnung). Unterm Strich kann somit eine Summe stehen, die möglicherweise sogar das Erbe übersteigt. In Härtefällen kann dann der Antrag auf (Teil-)Erlass der Schulden helfen, der aber von der Finanzverwaltung sehr restriktiv gehandhabt wird.
Wer weiter Steuern hinterzogen hat, dem bleibt nur die Selbstanzeige
- Der Erbe weiß, dass er (teilweise) Schwarzgeld geerbt hat und führt das Versteckspiel fort, indem er z.B. das Auslandskonto und dessen Erträge ebenfalls verschweigt. Dann macht er sich strafbar wie jeder andere Steuerhinterzieher. Abhängig von der Schwere der Hinterziehung blühen eine Geldstrafe oder Haft. Je nach hinterzogenem Betrag und Region sind Geldstrafen zwischen zwei und zwölf Netto-Monatseinkommen üblich.
Solange das Finanzamt die Tat noch nicht entdeckt hat, ist die strafbefreiende Selbstanzeige möglich (Paragraph 371 Abgabenordnung). Nachzahlen muss der Erbe dann ebenfalls rückwirkend für 10 Jahre zuzüglich Hinterziehungszinsen. Die Straffreiheit greift dann nicht, wenn die Tat „bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste“. Wenn das Finanzamt also schon alles über das geerbte Schwarzgeld weiß, ist es zu spät.
Es müssen, vermutlich für mehrere Jahre, berichtigte Steuererklärungen abgegeben wären, mit deren die Steuer ohne weitere Ermittlungen richtig festgesetzt werden kann.
Die nachzuzahlende Steuer muss außerdem auch sofort gezahlt werden können. Ein Steuerberater oder Steueranwalt wird darüber hinaus prüfen, welche Hinterziehungen bereits strafrechtlich verjährt sind. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.