Manche nennen es die “Steuerhinterziehung für jedermann”: Lohn-Ersatzleistungen wie etwa Arbeitslosen- oder Krankengeld werden gerne in der Steuererklärung “vergessen”. Lange Zeit ging das meist gut. Auf Grund neuer Meldepflichten ist es aber nun sehr wahrscheinlich, dass Steuer-Schummler auffliegen und wegen Steuerhinterziehung belangt werden.
Lohn- und Einkommensersatzleistungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem so genanten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Der Steuersatz für das restliche Einkommen erhöht sich dadurch. Dadurch kann es zu erheblichen Steuer-Nachzahlungen kommen. Zu den Lohn- und Einkommensersatzleistungen gehören unter anderem: Arbeitslosengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz oder Insolvenzgeld.
Progressionsvorbehalt auch z.B. bei Insolvenzgeld
Nur wenn Lohn- oder Einkommensersatzleistungen vom Arbeitgeber bescheinigt wurden, hatte der Fiskus früher schon ein Auge darauf, wer was bekommen hatte. Ansonsten war er darauf angewiesen, dass mit der Steuererklärung dazu ehrliche Angaben gemacht wurden. Seit 2011 hat das Bundesfinanzministerium jedoch Sozialleistungsträger wie z.B. Krankenkassen dazu verpflichtet, elektronische Meldungen abzugeben (Erlass IV C 5 – S 2295/11/10001 ).
Dem Finanzamt hilft, dass mit der neuen Steueridentifikationsnummer ein Datenabgleich sehr einfach geworden ist. Wer etwa sein Krankengeld in der Steuererklärung vergessen sollte, kann also ziemlich sicher davon ausgehen, dass Nachfragen vom Finanzamt kommen und am Ende ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ansteht.