Die Steuererklärung ist abgegeben und der Steuerbescheid ist da. Doch was tun, wenn Sie mit der Post vom Finanzamt nicht einverstanden sind? Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben und welche Vor- und Nachteile der Einspruch oder die schlichte Änderung haben.
Der Einspruch beim Steuerbescheid
Wenn ein Steuerzahler mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, kann er innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Schreibens einen Einspruch einlegen. Dieser muss schriftlich erfolgen und idealerweise begründet werden. Sollte in der “Rechtsbehelfsbelehrung” keine Information darüber enthalten sein, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr.
Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Bescheid im Briefkasten liegt. Es gibt jedoch auch eine “Zugangsvermutung”, die besagt, dass ein Datum errechnet wird, an dem der Bescheid angekommen sein sollte. Dieses Datum wird um drei Tage ergänzt. Wenn die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag.
Die Form für den Einspruch
Der Einspruch kann neben dem Brief auch per Fax an das Finanzamt geschickt werden. Eine E-Mail ist grundsätzlich zwar möglich, aber nicht zu empfehlen. Zum einen sind der Datenzugang und die Verschwiegenheit nicht ausreichend gesichert. Zum anderen hat mittlerweile das Hessische Finanzgericht einen Einspruch mit einfacher E-Mail als unzulässig eingeschätzt (Urteil vom 2.7.2014, 8 K 1658/13). Vor allem bei einem nachfolgenden Rechtsstreit vor dem Finanzgerichts besteht deshalb derzeit Unsicherheit, ob elektronische Einsprüche anzuerkennen sind.
Dabei wichtig: Wird Einspruch eingelegt, prüft das Finanzamt den gesamten Fall neu. Das kann zur Folge haben, dass der Bescheid auch zuungunsten verändert wird. Bei einer solchen „Verböserung“ nach Paragraf 367 Abs. 2 AO muss dem Steuerpflichtigen aber die Chance gegeben werden, sich zu äußern und eventuell den Einspruch zurückzunehmen.
Die schlichte Änderung beim Steuerbescheid
Die Alternative zum Einspruch: Ein fehlerhafter Steuerbescheid kann ebenso durch einen Antrag auf “schlichte Änderung“ korrigiert werden (§ 172 Abs. 1 AO). Dafür gilt zwar ebenfalls eine Monatsfrist, hat aber für den Steuerpflichtigen zwei Vorteile: Zum einen ist für diesen Antrag nicht wie beim Bescheid zwingend die Schriftform vorgeschrieben – es reicht schon ein Anruf beim Sachbearbeiter. Außerdem wird nicht gleich der gesamte Steuerbescheid überprüft, sondern nur der kritisierte Punkt, etwa zu gering berücksichtigte Fahrtkosten.
In der Regel erhält der Steuerpflichtige nach einem Antrag auf schlichte Änderung kurzfristig einen neuen Bescheid zugeschickt. Bei Finanzämtern ist diese Verfahrenweise geschätzt, da nicht wie beim Einspruch der große Verwaltungsapparat in Gang gesetzt wird. Das Risiko beim Änderungsantrag: Werden noch andere Fehler im dann geänderten Bescheid entdeckt, kann es für einen Einspruch zu spät sein.
Frist verpasst? „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ nutzen
Wer die Einspruchsfrist aus anderen Gründen unverschuldet versäumt hat, dem bleibt als letzte Chance die so genannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ (§ 110 AO). Lag jemand zum Beispiel nach einem Autounfall einige Zeit im Krankenhaus, also unvorhersehbar, kann per Antrag der Fristbeginn erneut gestartet werden. Wichtig dabei: „Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen“, heißt es im Gesetz, also zum Beispiel nach der Krankenhaus-Entlassung.
Rechtsschutzversicherung bei Streit mit Finanzamt?
Immer wieder wird gefragt, ob die Rechtsschutzversicherung bei Streit um Steuern hilft. Generell: ja, aber… Versichert sind bei den üblichen Rechtsschutzversicherungen alle Kosten zu Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten, z.B. Auseinandersetzungen wegen der Lohnsteuer, aber auch wegen Erbschaftssteuer oder sogar Kfz-Steuer. Kein Rechtsschutz besteht für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung etwa. Steuerberatung oder Vertretung im Einspruchsverfahren. Man muss also beim Finanzgericht klagen, damit die Rechtsschutzversicherung zahlt.
Zusammenfassung
- Steuerzahler sollten die Möglichkeit des Einspruchs oder der schlichten Änderung ihres Steuerbescheids kennen, falls sie mit der Post vom Finanzamt nicht einverstanden sind.
- Der Einspruch muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens erfolgen und prüft den gesamten Fall neu. Die schlichte Änderung hingegen korrigiert nur den kritisierten Punkt und kann auch telefonisch beantragt werden.
- Bei einer versäumten Frist kann die 'Wiedereinsetzung in den vorigen Stand' beantragt werden. Rechtsschutzversicherungen helfen in Steuerstreitigkeiten nur bei gerichtlichen Verfahren.