Die Frist bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung wird auch gewahrt, wenn die Steuererklärung per Fax an das Finanzamt übermittelt wird. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem gerade veröffentlichtem Urteil entschieden (Aktenzeichen VI R 82/13), berichtet der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).
Im dem Fall wurde die Steuererklärung zwar noch vor Ablauf der Frist elektronisch mit ELSTER an das Finanzamt übermittelt. Der Ausdruck der Steuererklärung mit der persönlichen Unterschrift ging jedoch erst nach Fristende im Januar des fünften Jahres beim Amt ein. Aus diesem Grund hatte das Finanzamt die Veranlagung abgelehnt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte nunmehr, dass eine wirksame Steuererklärung die eigenhändige Unterschrift erfordert. Allerdings hatte den Steuerpflichtigen gerettet, dass sein Steuerberater vorsorglich den Ausdruck mit der Unterschrift noch am 30. Dezember an das Finanzamt gefaxt hatte. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist auch eine Faxunterschrift wirksam, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil.