Finanzämter gewähren für Fahrtkosten zu anderen Betriebsstätten oder zum Kunden für die anfallenden Werbungskosten oft nur die Pendlerpauschale, dabei würde eine Abrechnung als Reisekosten eine größere Steuerersparnis bringen. Wird nur die Pendlerpauschale anerkannt, ist das oft rechtswidrig schreibt der der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) in Berlin und verweist auf ein neues BFH-Urteil.
Aufwendungen für Fahrten zum Büro oder Betrieb können Arbeitnehmer bekanntlich steuerlich absetzen. Handelt es sich um Wege von der Wohnung zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte, gilt jedoch nur die Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer – und nur für höchstens eine Fahrt täglich. Weitere Kosten wie Maut oder Parkgebühren sind hiermit ebenfalls abgegolten. Damit bleibt auch der steuerfreie Ersatz von Verpflegungsmehraufwand und der Fahrtkosten durch den Arbeitgebers außen vor. Der Grund: Bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte könne sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und seine Kosten vermindern, so der Gesetzgeber, beispielsweise mittels Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch Umzug.
BFH erlaubt Abrechnung von Reisekosten für Soldaten
Streitig ist immer wieder, wann eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ vorliegt. Dies ist nach der Rechtsprechung jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich aufsucht.
Mit einem am 29.1.2014 (Az. VI R 27/12) veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Soldaten die Abrechnung nach den günstigeren Reisekosten-Grundsätzen zugebilligt. Vorliegend wurde der Steuerpflichtige für voraussichtlich zwei Jahre einem anderen Standort zugewiesen. Dabei erkannte das Finanzamt den Ansatz von Reisekosten nicht an. Nach Ansicht des Gerichts wurde der Betroffene mit der Befristung allerdings nur – vorübergehend – an einem anderen Standort tätig. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Soldat längerfristig den neuen Dienstort anfuhr. Auf diese neue Rechtsprechung sollten sich alle Steuerzahler beziehen, die nur zeitweise an eine andere Dienststelle abgeordnet oder versetzt sind. Sie müssen sich nicht mit der Pendlerpauschale  zufrieden geben. Erst bei einem Einsatz von 4 Jahren hat der BFH eine regelmäßige Arbeitsstätte angesehen (Az. VI R 59/12).