Ob bei qvc, rtl, mediashop, hse: Teleshopping liegt im Trend, gerade vor Weihnachten. Aber manchmal gehen einem z.B. Mängel an der Ware auf den Sender. Welche Rechte haben Kunden bei Umtausch, Lieferzeit und Gewährleistung nach Bestellungen im Teleshopping? Die D.A.S. Rechtschutzversicherung, München, klärt auf.
Das Wichtigste vorab:
- Kunden eines Teleshopping-Kanals haben das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen und die Ware ohne Angabe von Gründen zurückzuschicken.
- Der Händler eines Teleshops muss bei einem Widerruf den Verkaufspreis zurückerstatten. Gutschriften auf einem Kundenkonto sind nicht zulässig.
- Sind Einzelheiten über den Vertrag, über Warenrückgabe und Gewährleistung nur über eine kostenpflichtige Hotline zu erfahren, sollte man einen Bogen um den Anbieter machen, so die D.A.S.
14 Tage Widerrufsrecht auch beim Teleshopping
Gemäß EU-Fernabsatzrichtlinien und deutscher Gesetze haben die Kunden das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen und die Ware ohne Angabe von Gründen zurückzuschicken (§ 355 BGB). Der Anbieter muss sie zurücknehmen und den vollen Kaufpreis zurückerstatten. Ausnahmen gelten z. B. für verderbliche Waren, entsiegelte Software oder CDs sowie Sonderanfertigungen. „Um die Einhaltung der Frist belegen zu können, sollten Kunden die der Sendung beiliegenden Lieferscheine oder Rechnungen aufheben“, rät Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung:  „Sehr zu empfehlen ist, den Widerruf als Einschreiben mit Rückschein zu versenden.“
Allerdings läuft die Erstattung nicht immer reibungsfrei: In einigen Fällen schreiben Teleshopping-Anbieter den Betrag stattdessen auf einem Kundenkonto gut. Dies ist jedoch unzulässig. Bei solchen Verstößen sollten sich Verbraucher umgehend schriftlich beschweren. Rechtswidrig agieren auch Anbieter, die beim Widerruf eine Rücksendenummer verlangen, welche die Kunden zunächst über eine kostenpflichtige 0900-Nummer erfragen müssen.
Auch beim Porto lohnt sich ein genauerer Blick, denn einige Teleshops stellen ihren Kunden für jede Lieferung eine Versandpauschale in Rechnung. Im Falle eines Widerrufs kann der Kunde zwar die ursprünglichen Versandkosten zurückfordern (Europäischer Gerichtshof, Az. C-511/08). Sofern der Warenwert unter 40 Euro liegt, muss der Käufer jedoch die Rücksendung an den Händler bezahlen. Aber: Voraussichtlich ab 2014 müssen Verbraucher gemäß EU-Richtlinie 83/2011 grundsätzlich die Rücksendekosten selbst tragen!
Bei Mängeln ist der Teleshop in der Pflicht
Gerade an Weihnachten kommt es zudem auf eine pünktliche Lieferung an. Ratsam ist daher, bei der Bestellung nach dem genauen Termin zu fragen: „Hat der Teleshop eine Lieferung zu einem bestimmten Termin garantiert, muss der Kunde in der Regel dem Händler bei einer Verspätung zunächst eine Nachfrist setzen. Erst wenn diese nicht eingehalten wird, kann er vom Vertrag zurücktreten und eventuell sogar Schadenersatz fordern – zum Beispiel einen Mehrbetrag, den er ausgeben muss, um die Ware im Laden zu kaufen.“ Ein weiteres häufiges Problem beim Teleshopping ist die Qualität, meint D.A.S. Im Fall von Beanstandungen gilt dann, was bei jedem Verkauf an Privatkäufer gilt: Gemäß §§ 437, 438 BGB können Kunden zwei Jahre lang Gewährleistungsansprüche geltend machen. Das bedeutet: Ist die Ware mangelhaft oder defekt, hat der Käufer zwei Jahren lang ein Recht auf Ersatz oder Nachbesserung.