Wer geglaubt hat, der Rasenmäher sei das Gleiche wie ein Grastrimmer, der lag genauso falsch wie ich in einem Artikel, wann welche Gartenarbeiten erlaubt sind.
Es ist so: Der deutsche Gesetzgeber hat eine EU-Richtlinie zum Thema Lärm in deutsches Recht umgesetzt, und zwar mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (kurz 32. BImSchV). Die meisten der 57 dort genannten Geräte und Maschinen dürfen an Sonn- und Feiertagen gar nicht, an Werktagen nicht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr im Freien betrieben werden.
Für einige Geräte und Maschinen gelten weitere Einschränkungen: Sie dürfen an Werktagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden, und zwar von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Das gilt für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler.
EU-Umweltzeichen ist grün-blau
Ausnahme: Tragen diese Geräte indes das grün-blaue EU-Umweltzeichen (Pflanze mit EU-Sternen), so entfallen die besonderen Einschränkungen – sie können dann wie die anderen Gerätschaften an Werktagen – dazu gehört auch Samstag – von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Leider ordnete ich den Rasenmäher den Grastrimmern zu, für die jene besonderen Einschränkungen gelten. Richtig ist: Für Rasenmäher gelten die normalen Einschränkungen.
Was aber ist nun besonders an einem Grastrimmer? Das Ding sieht aus wie ein Mini-Rasenmäher, sozusagen für den kleinen Mäh zwischendurch. Falsch: Mit einem Rasentrimmer werden vor allem die Rasenkanten bearbeitet. Warum aber für den Rasentrimmer besondere Ruhevorschriften gelten, weiß vermutlich allein der deutsche Gesetzgeber.
Ich hoffe derweil, dass über den argen Fehler im Artikel schnell Gras wächst.