Deutschland gilt als Erbenland. Doch statt einem Geldsegen kann die Erben Ärger erwarten: Hat der Verstorbene Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II erhalten, müssen die Hinterbliebenen unter bestimmten Umständen bisherige Leistungen an den Staat zurückzahlen.
Beim Tod eines Angehörigen müssen die Angehörigen viele Behördengänge erledigen. Wurden Sozialleistungen sind die entsprechenden Leistungsträger sprich Ämter sofort zu informieren. Zahlen diese aufgrund von zu später Benachrichtigung zu viel (z.B. für vollen Monat, obwohl Leistungsbezieher am Monatsanfang gestorben war), müssen die Hinterbliebenen grundsätzlich die „Überbezahlung“ erstatten.
Erben müssen Ämter informieren
Bitter wird es für die Erben, wenn ihnen ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) eine größere Hinterlassenschaft vermacht hat. Zwar setzt der Bezug von ALG II Bedürftigkeit voraus – das schließt aber nicht aus, dass ein vererbbares Vermögen vorhanden ist. Die selbst genutzte Immobilie wird zum Beispiel in der Regel nicht angetastet.
In so einem Fall tritt die sogenannte Erbenhaftung in Kraft. Laut Paragraf 35 des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) müssen die Erben grundsätzlich die gezahlten Leistungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall ersetzen, soweit sie 1.700 Euro übersteigen. Für Lebenspartner und Angehörige, die den Leistungsbezieher bis zu dessen Tod gepflegt haben, gilt ein Freibetrag von 15.500 Euro.
Erbenhaftung bei größerer Hinterlassenschaft
Der Anspruch des Staates auf Rückerstattung erlischt erst drei Jahre nach dem Ableben des Erblassers. Hinterlässt ein ALGII-Empfänger seinen Kindern ein Haus, dass er zu Lebzeiten bewohnt hat, so kann es passieren, dass die Erben die Immobilie veräußern müssen, um dem Staat die Fürsorgeleistungen der letzten zehn Jahre zu erstatten.
Die Erstattungspflicht der Erben ist bei der Sozialhilfe ähnlich (Paragraf 102 SGB 12). Auch hier muss der Nachlassempfänger die Leistungen der letzten zehn Jahre erstatten, wenn ihm der Verstorbene eine wertmäßig größere Erbschaft hinterlassen hat.
Wenn ein ALG II- Empfänger erbt
Was passiert aber, wenn ein Bezieher von ALG II oder Sozialhilfe erbt? In diesem Fall gilt der geldwerte Teil der Erbschaft wie zum Beispiel auch ein Lottogewinn als einmaliges Einkommen. Die Folgen für den Leistungsbezieher hängen von der Höhe der geerbten Geldsumme ab. Bei einem sehr hohen Geldzufluss gilt der Erbe nicht mehr als bedürftig, die monatlichen Zahlungen werden eingestellt.