Ob Vertrag mit dem Vermieter oder mit der Bausparkasse: Immer wieder verbieten Gerichte einzelne Klauseln, etwa Gebühren beim Bausparvertrag, vor allem weil jemand „unangemessen benachteiligt“ wurde. Was bedeutet das eigentlich, wann nutzt ein Urteil dem Verbraucher wirklich?
In Deutschland gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das heißt, im Prinzip können Vertragspartner vereinbaren, was sie wollen. Eine Grenze sind die Verbraucherschutz-Vorschriften für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), im Volksmund gerne das „Kleingedruckte“ genannt.
Nur bei AGBs ist eine unangemessene Benachteiligung möglich
Wichtig dabei: Auch wenn z.B. ein privater Vermieter solche Form- oder Musterverträge nur für einen einzelnen Mietvertrag verwendet, greifen bereits die AGB-Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, wie oft vorformulierte Vertragsbedingungen tatsächlich verwendet werden – entscheidend ist, ob sie für eine Vielzahl von Verträgen gedacht sind.
Manche AGB-Klauseln hat der Gesetzgeber generell verboten, etwa den generellen Ausschluss von Mängelansprüchen. Bei anderen kann man sich darum streiten. Denn unwirksam sind jene Klauseln, die „unangemessen benachteiligen“. Was das ist, hängt davon ab, was ein Gericht gerecht findet und was nicht. Vor allem wenn eine Klausel sehr weit von einer gesetzlichen Regelung abweicht und dem Verbraucher Lasten aufbürdet, sind Richter meist auf Seiten der Verbraucher.
Ein unfairer Vertrag lässt sich somit über den Vorwurf „unangemessene Benachteiligung“ eventuell noch korrigieren. Beispiel Schönheitsreparaturen: Klauseln, wonach der Mieter generell zu renovieren hat, wurden in mehreren BGH-Urteilen verboten. Die obersten Zivilrichter fanden es unfair, dass die Pflicht laut Klausel selbst dann gelten sollte, wenn die Wohnung noch in einem guten Zustand war. Wird eine Klausel vom Gericht verboten, gilt ersatzweise die gesetzliche Regelung. Und die lautet bei Mietverträgen: Der Vermieter ist für Schönheitsreparaturen zuständig. Oder bei der Bausparkasse: Bei einem Darlehen werden nach gesetzlicher Regelung Zinsen berechnet, nicht Gebühren.
Bei Individualvereinbarungen greift AGB-Recht nicht
Den Schutz bei AGB-Klauseln hat der Verbraucher aber nur bei Form- oder Musterverträgen. Bei „Individualvereinbarungen“ kann er hinterher nicht argumentieren, er sei mit Kleingedrucktem über den Tisch gezogen worden. Eine Individualvereinbarung liegt vor, soweit eine Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien „im Einzelnen ausgehandelt sind“ (Paragraf 305 BGB).
Dazu gehört laut Rechtsprechung, dass die Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition steht und der Vertragspartner die Möglichkeit hat, den Inhalt zu beeinflussen. Wenn also Vermieter und Mieter z.B. über Renovierungspflichten oder einen Kündigungsverzicht eine individuelle Regelung treffen und das unter „Zusatzvereinbarungen“ festhalten oder gleich den ganzen Vertrag auf dem Bierdeckel notieren, wird der Mieter später davon schwerlich wieder loskommen. Anders sähe es aus, wenn der Mieter nachweist, dass der Vermieter mit allen Mietern solche angeblichen „Individualvereinbarungen“ trifft: Dann wäre es doch wieder eine AGB-Klausel mit der Folge, dass eine unangemessene Benachteiligung geprüft werden kann.
Das passierte auch der Targobank, die die verbotenen Kreditbearbeitungsgebühren als “laufzeitunabhängiger “Individualbeitrag” verkaufen wollte. Letztlich ist sie damit aber gescheitert. Auch der laufzeitunabhängige Individualbeitrag wurde verboten und kann zurückgefordert werden.